343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall zu verurteilen, dem Kläger schriftlich und unter Beilage der entsprechenden Unterlagen Auskunft über den Nachlass der Erblasserin zu erteilen, allfällige Inventare (wie Steuerinventare etc.) in Kopie auszuhändigen und überdies Auskunft über sein Verhältnis zur Erblasserin, insbesondere über die von dieser erhaltenen Vorbezüge, Darlehen sowie über sonstige Vereinbarungen mit der Erblasserin umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offen zu legen. Der Beklagte sei im Sinne der vorstehenden Ausführungen ferner zu verpflichten, Auskunft über die seit dem Erbgang