Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.37 (OZ.2018.8) Entscheid vom 20. März 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichterin Möckli Ersatzrichterin Strub Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Carole Schenkel, […] Gegenstand Erbrecht -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 21. März 2018 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Brem- garten folgende Rechtsbegehren: "1. Es seien die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen der erwähnten Ver- fügungen von Todes wegen der am tt.mm.jjjj verstorbenen C._____ für un- gültig zu erklären: - Ziff. 2., 3. und 6. Abs. 1 des öffentlich beurkundeten Testaments vom 23. März 2015; - Der Nachtrag 1 vom 29. Juni 2013 zum Testament vom 30. April 2013; - Ziff. 1., 2. (2.1. – 2.3.) und 5. Abs. 1 des öffentlich beurkundeten Tes- taments vom 30. April 2013; - Ziff. 4., 5. (5.1. – 5.3.) und 8. Abs. 1 des öffentlich beurkundeten Tes- taments vom 26. [recte: 28.] November 2011. 2. Es sei festzustellen, dass der Kläger am Nachlass der C._____, gest. am tt.mm.jjjj, als eingesetzter Erbe zu einem Viertel am Nachlass beteiligt ist. Eventualiter sei festzustellen, dass der Kläger am Nachlass der C._____, gest. tt.mm.jjjj, als Vermächtnisnehmer aufgrund des Quotenvermächtnis- ses zu 15% am Nettonachlass beteiligt ist. 3. Es sei der Beklagte unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall zu verurteilen, dem Kläger schriftlich und unter Beilage der entsprechenden Unterlagen Auskunft über den Nachlass der Erblasserin zu erteilen, allfällige Inventare (wie Steuerinventare etc.) in Kopie auszuhändigen und überdies Auskunft über sein Verhältnis zur Erblasserin, insbesondere über die von dieser er- haltenen Vorbezüge, Darlehen sowie über sonstige Vereinbarungen mit der Erblasserin umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offen zu legen. Der Beklagte sei im Sinne der vorstehenden Ausführungen ferner zu verpflichten, Auskunft über die seit dem Erbgang getätigten Anschaffungen und Veräusserungen zu erteilen und die ent- sprechenden Unterlagen offenzulegen. 4. Es sei der nach Auskunftserteilung zu bestimmende Nachlass gemäss den nach Auskunftserteilung präzisierten Rechtsbegehren zu teilen. Eventualiter sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Betrag zu be- zahlen, der dem Wert seines Quotenvermächtnisses entspricht, nämlich 15% des nach Auskunftserteilung zu bestimmenden Nachlasses. Der An- trag wird zu einem späteren Zeitpunkt betragsmässig beziffert. Sub-Eventualiter sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger CHF 750'000, jedoch maximal 10% des nach Auskunftserteilung zu bestimmenden Nachlasses, zuzüglich 5% Zins seit 19. Oktober 2017 zu bezahlen. -3- Sub-Sub-Eventualiter sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mindes- tens CHF 120'890.40 zuzüglich 5% Zins seit 19. Oktober 2017 zu bezah- len. Der Kläger behält sich vor, diesen Betrag zu erhöhen. 5. Es sei der Kläger von allen Erbschaftspassiven zu entlasten, die nicht ge- mäss den nach Auskunftserteilung präzisierten Rechtsbegehren seinem Los zugewiesen bzw. ihm im Rahmen der Erbteilung zu Eigentum zuge- wiesen werden. 6. Unter Kostenfolgen (samt den Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von CHF 300.--) sowie Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% Mehr- wertsteuer) zulasten der Beklagten." 1.2. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 wurde das Verfahren zunächst auf die Klagebegehren 1 und 2 beschränkt. 1.3. Mit der auf Klagebegehren 1 und 2 beschränkten Klageantwort vom 15. Februar 2019 stellte der Beklagte innert erstreckter Frist folgende An- träge: "1. Auf die Klage vom 21. März 2018 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage vom 21. März 2018 vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten des Klä- gers." 1.4. Der Kläger hielt mit beschränkter Replik vom 1. Juli 2019 an seinen Anträ- gen fest. 1.5. Mit beschränkter Duplik vom 25. Oktober 2019 hielt der Beklagte ebenfalls an seinen Anträgen fest. 1.6. An der (ersten) Hauptverhandlung vom 25. Juni 2020 vor Bezirksgericht Bremgarten änderte der Kläger (wie bereits in seiner Eingabe vom 18. No- vember 2019 angekündigt) das Klagebegehren 1 wie folgt (Änderungen hervorgehoben): -4- "1. Es seien die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen der erwähnten Ver- fügungen von Todes wegen der am tt.mm.jjjj verstorbenen C._____ für un- gültig zu erklären: - Ziff. 1., 2., 3. und 6. Abs. 1 des öffentlich beurkundeten Testaments vom 23. März 2015, sowie eventualiter auch Ziff. 5., soweit diese Be- stimmung eine Erbeinsetzung darstellen sollte; - Der Nachtrag 1 vom 29. Juni 2013 zum Testament vom 30. April 2013; - Ziff. 1., 2. (2.1. - 2.3.) und 5. Abs. 1 des öffentlich beurkundeten Tes- taments vom 30. April 2013; - Ziff. 4., 5. (5.1. - 5.3.) und 8. Abs. 1 des öffentlich beurkundeten Tes- taments vom 26. [recte 28.] November 2011." Der Beklagte machte die Unzulässigkeit der Klageänderung geltend. Nach den Parteibefragungen erfolgten die Schlussvorträge der Parteivertreter. Der Kläger hielt an seinen Klagebegehren 1 und 2 fest und beantragte, dem Beklagten sei eine Frist zur Klageantwort über die noch nicht behandelten Rechtsbegehren anzusetzen. 1.7. Gleichentags eröffnete das Bezirksgericht Bremgarten den Parteien folgen- den Entscheid: "1. Die Klage wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr von Fr. 28'670.00. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Vor- schuss verrechnet. Der Zins wird dem Kläger nach Rechtskraft vergütet. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 57'446.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen." 2. 2.1. Der Kläger erhob am 14. Oktober 2020 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung gegen den am 14. September 2020 zugestellten begründeten Entscheid und stellte folgende Anträge: "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten, Zivilgericht, vom 25. Juni 2020 (Verfahren Nr. OZ.2018.8) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. seien voll- umfänglich gutzuheissen, welche wie folgt lauten: -5- ' 1. Es seien die nachfolgenden aufgeführten Bestimmungen der er- wähnten Verfügungen von Todes wegen der am tt.mm.jjjj ver- storbenen C._____ für ungültig zu erklären: - Ziff. 1., 2., 3. und 6. Abs. 1 des öffentlich beurkundeten Tes- taments vom 23. März 2015 sowie eventualiter auch Ziff. 5., soweit diese Bestimmung eine Erbeinsetzung darstellen sollte; - Der Nachtrag 1 vom 29. Juni 2013 zum Testament vom 30. April 2013; - Ziff. 1., 2. (2.1. – 2.3.) und 5. Abs. 1 des öffentlich beurkunde- ten Testaments vom 30. April 2013; - Ziff. 4., 5. (5.1. – 5.3.) und 8. Abs. 1 des öffentlich beurkunde- ten Testaments vom 26. November 2011. 2. Es sei festzustellen, dass der Kläger am Nachlass der C._____, gest. am tt.mm.jjjj, als eingesetzter Erbe zu einem Viertel am Nachlass beteiligt ist. Eventualiter sei festzustellen, dass der Klä- ger am Nachlass der C._____, gest. tt.mm.jjjj, als Vermächtnis- nehmer aufgrund des Quotenvermächtnisses zu 15% am Netto- nachlass beteiligt ist.' 3. Die Streitsache sei nach Eintritt der Rechtskraft des obergerichtlichen Ur- teils an die erste Instanz zurückzuweisen zur Durchführung des Verfah- rens der Rechtsbegehren 3. – 5. und der Neubeurteilung von Rechtsbe- gehren Ziff. 6. 4. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der oberge- richtlichen Erwägungen an die erste Instanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zulasten des Berufungsbeklagten." Ferner stellte der Kläger den prozessualen Antrag, es sei nach durchge- führtem Schriftenwechsel (Berufungsbegründung und Berufungsantwort) eine Berufungsverhandlung durchzuführen und die Zeugeneinvernahme des Notars D._____ vorzunehmen. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 5. Januar 2021 beantragte der Beklagte die Ab- weisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. 2.3. Mit Rückweisungsentscheid vom 20. Mai 2021 (ZOR.2020.71) erkannte das Obergericht: "1. Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Ent- scheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 25. Juni 2020 vollumfänglich -6- aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Bremgarten zurückgewie- sen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 50'850.00 festgesetzt. 3. Über die Verteilung der Entscheidgebühr gemäss vorstehender Ziffer 2 so- wie der zweitinstanzlichen Parteikosten hat die Vorinstanz im neuen Ent- scheid zu befinden." 3. 3.1. Den obergerichtlichen Anweisungen folgend führte das Bezirksgericht Bremgarten am 13. Oktober 2021 die Zeugenbefragung des Notars D._____ durch. 3.2. Der Kläger reichte am 3. Januar 2022 und der Beklagte am 6. Januar 2022 die Stellungnahmen zur Zeugenbefragung D._____ ein. 3.3. Mit Beschluss vom 20. Januar 2022 ordnete das Bezirksgericht einen Schriftenwechsel zum bislang noch nicht behandelten Subsubeventualbe- gehren gemäss Klagebegehren Ziff. 4 an. 3.4. Mit ergänzender Klageantwort vom 3. März 2022 zum klägerischen Sub- subeventualbegehren in Ziff. 4 stellte der Beklagte folgende Begehren: "1. Die Klage vom 21. März 2018 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klä- gers." 3.5. Mit der auf das Subsubeventualbegehren beschränkten Replik vom 29. Juli 2022 modifizierte der Kläger die Ziff. 4 seines Rechtsbegehrens und stellte folgenden Antrag: " Sub-Sub-Eventualiter sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mindes- tens CHF 118'038.95 zuzüglich 5% Zins seit 19. Oktober 2017 zu bezah- len." 3.6. Mit ergänzender Duplik vom 24. November 2022 stellte der Beklagte fol- gende Anträge: -7- "1. Auf das Sub-Sub-Eventualbegehren 4 der Klage vom 21. März 2018 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Die Klage vom 21. März 2018 sei im Umfang von CHF 2'851.45 zufolge Klagerückzugs abzuschreiben und im Übrigen voll- umfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. den Kosten und Entschädi- gungsfolgen für das Verfahren vor Obergericht gemäss Entscheid des Obergerichts vom 20. Mai 2021 (jeweils zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klä- gers." 3.7. Mit freiwilliger Stellungnahme vom 11. Januar 2023 stellte der Kläger fol- genden modifizierten Antrag: " Sub-Sub-Eventualiter sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Be- trag von CHF 118'038.95 zuzüglich 5% Zins seit 19. Oktober 2017 zu be- zahlen." 3.8. Der Beklagte reichte am 24. Januar 2023 und der Kläger am 6. März 2023 eine weitere freiwillige Stellungnahme ein. 3.9. An der (zweiten) Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2023 führte das Be- zirksgericht Bremgarten die auf das Subsubeventualbegehren nach Ziff. 4 (obligationenrechtlicher Anspruch) beschränkte Parteibefragung durch. Die Parteien hielten in den anschliessenden Schlussvorträgen an ihren Anträ- gen fest. 3.10. Das Bezirksgericht Bremgarten eröffnete den Parteien zum Ende der Hauptverhandlung das Urteil mündlich und stellte den Parteien am 30. Ja- nuar 2024 folgendes Urteilsdispositiv (Entscheid vom 23. Januar 2024) zu: " 1. Im Umfang von Fr. 2'851.45 wird die Klage infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 76'265.00 (inkl. den Begründungskosten in Höhe von Fr. 19'065.00) für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Ent- scheidgebühr von Fr. 50'850.00 gemäss Obergerichtsentscheid vom 20.05.2021 (ZOR.2020.71), gesamthaft Fr. 127'115.00, wird dem Kläger -8- auferlegt und mit seinen Vorschüssen von total Fr. 56'695.55 (nebst Zins) verrechnet. Er hat dem Gericht Fr. 70'419.45 nachzuzahlen. Davon abzuziehen ist der auf dem obergerichtlichen Kostenvorschuss bis zur Rechtskraft angefalle- ne Zins. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 242'956.70 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt.) zu bezahlen." 4. 4.1. Der Kläger erhob am 24. Juni 2024 fristgerecht Berufung gegen den am 24. Mai 2024 zugestellten begründeten Entscheid und stellte folgende An- träge: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten, Zivilgericht, vom 23. Januar 2024 (Verfahren Nr. OZ.2018.8) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2. seien vollum- fänglich gutzuheissen, welche wie folgt lauten: '1. Es seien die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen der erwähn- ten Verfügungen von Todes wegen der am tt.mm.jjjj verstorbenen C._____ für ungültig zu erklären: - Ziff. 1., 2., 3., und 6. Abs. 1 des öffentlich beurkundeten Testaments vom 23. März 2015 sowie eventualiter auch Ziff. 5., soweit diese Be- stimmung eine Erbeinsetzung darstellen sollte; - Der Nachtrag 1 vom 29. Juni 2013 zum Testament vom 30. April 2013; - Ziff. 1., 2. (2.1. - 2.3.) und 5. Abs. 1 des öffentlich beurkundeten Tes- taments vom 30. April 2013; - Ziff. 4., 5. (5.1. - 5.3.) und 8. Abs. 1 des öffentlich beurkundeten Tes- taments vom 26. November 2011. 2. Es sei festzustellen, dass der Kläger am Nachlass der C._____, gest. am tt.mm.jjjj, als eingesetzter Erbe zu einem Viertel am Nach- lass beteiligt ist. Eventualiter sei festzustellen, dass der Kläger am Nachlass der C._____, gest. tt.mm.jjjj, als Vermächtnisnehmer auf- grund des Quotenvermächtnisses zu 15% am Nettonachlass beteiligt ist.' Eventualiter sei das vor erster Instanz sub-sub-eventualiter gestellte Rechts- begehren vollumfänglich gutzuheissen, welches wie folgt lautet: 'Sub-sub-eventualiter sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den betrag von CHF 118'038.95 zuzüglich Zins zu 5% seit 19. Oktober 2017 zu bezah- len.' 3. Die Streitsache sei nach Eintritt der Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils an die erste Instanz zurückzuweisen zur Durchführung des Verfahrens -9- betreffend Rechtsbegehren Ziff. 3.-5. und der Neubeurteilung von Rechts- begehren Ziff. 6. 4. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der oberge- richtlichen Erwägungen an die erste Instanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen MwSt) zulasten des Berufungsbeklagten." 4.2. Mit Berufungsantwort vom 9. Oktober 2024 stellte der Beklagte folgende Anträge: "1. Die Berufung vom 24. Juni 2024 sei vollumfänglich abzuweisen und es sei der vorinstanzliche Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 23. Ja- nuar 2024 zu bestätigen. 1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Be- rufungsklägers." 4.3. Am 31. Oktober 2024 reichte der Kläger eine freiwillige Replik ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der vor jener zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dabei ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Dazu gehören insbesondere die genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen und der präzise Verweis auf die Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2019 vom 12.Februar 2020 E. 3.3.2; BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht kann sich grundsätzlich auf die - 10 - Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erst- instanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 Ill 394 E. 4.1.4; 142 Ill 413 E. 2.2.4). Es ist aber inhaltlich weder an die in den Parteieingaben vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Es kann deshalb die Berufung auch mit einem anderen als dem vorgebrachten Grund gutheissen oder diese auch mit einer von der Argu- mentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). 2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Unechte Noven, d.h. Tatsachen und Be- weismittel, die bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits bestanden, sind im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig, wenn sie unter Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BRUNNER/VISCHER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 317 ZPO; HILBER/REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenber- ger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordung, 4. Aufl. 2025, N. 58 zu Art. 317 ZPO; REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 39 zu Art. 311 ZPO; SPÜHLER, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 317 ZPO). 2.3. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Eltern des Beklagten schlossen am 7. Mai 2004 beim Notar D._____ einen Erbvertrag ab (Klagebeilage 4). Darin setzten sie in Ziff. IV.10.3 den Beklagten und seine Nachkommen auf den Pflichtteil und wiesen in Ziff. IV.10.4 die maximale verfügbare Quote des Nachlasses des zweitver- sterbenden Ehegatten dem Kläger zu. Zugleich hielten sie dessen Berech- tigung fest, sich auf Anrechnung auf den Erbteil die Liegenschaft "E._____" in Q._____ zuteilen zu lassen. In Ziff. IV.12 vereinbarten die Parteien des Erbvertrages, der überlebende Ehegatte sei befugt, "über seinen Nachlass anderweitig letztwillig zu verfügen, d.h. abweichend von den vorstehenden Verfügungen. In Ermangelung einer anderweitigen letztwilligen Verfügung von Todes wegen des überlebenden Ehegatten gelten die vorstehenden Verfügungen von Todes wegen". - 11 - Am 14. Juni 2011 liessen die Eltern des Beklagten einen Nachtrag beur- kunden. Sie hielten darin fest, sie würden, obschon sie zum Beklagten wie- der Kontakt hätten, diesen nach wie vor auf den Pflichtteil setzen und die frei verfügbare Quote dem Kläger zuweisen (Klagebeilage 5, Ziff. I.1.1 und 1.2). Weiter führten sie unter Ziff. I.1.2 aus, der Kläger habe ihnen jahrelang mit Rat und Tat zur Seite gestanden, und äusserten den Wunsch, dieser möge auch dem überlebenden Ehegatten weiterhin zur Seite stehen (Kla- gebeilage 5, Ziff. I.1.2). Der Vater des Beklagten verstarb am tt.mm.2011. Mit öffentlich beurkundetem Testament vom 28. November 2011 setzte die Mutter des Beklagten (überlebender Ehegatte, im Folgenden Erblasserin) diesen als einzigen Erben ein und wendete dem Kläger die Liegenschaft "E._____" in Q._____ als Vermächtnis zu (Klagebeilage 6, Ziff. II.4 und 5.1), falls ihr Wert unter Berücksichtigung der Grundpfandschulden und des Willensvollstreckerhonorars nicht mehr als 15% des Nettonachlasses be- trage. Mit Testament vom 30. April 2013 änderte die Erblasserin die Begünstigung des Klägers erneut und beschränkte das Vermächtnis auf den Betrag von Fr. 750'000.00, maximal aber 10% des Nettonachlasses (Klagebeilage 7, Ziff. I.2.1). Zudem vermerkte sie in Ziff. I.2.3 eine Schenkung von Fr. 250'000.00 an den Kläger, die nicht an das Vermächtnis anzurechnen sei. Am 29. Juni 2013 verfasste die Erblasserin einen handschriftlichen Nachtrag 1 zum Testament vom 30. April 2013 und reduzierte die Schen- kung auf Fr. 150'000.00 (Klagebeilage 8). Anlass der Schenkung war der Verkauf der Liegenschaft "E._____" gewesen, wobei die Reduktion der Schenkung auf Fr. 150'000.00 aus Steueroptimierungsgründen erfolgte (weitere Fr. 100'000.00 hatte der Kläger als Provision statt als Schenkung erhalten: Parteibefragung Kläger, Protokoll vom 25. Juni 2020, S. 4, act. 234). Mit jüngstem Testament vom 23. März 2015 verfügte die Erblasserin schliesslich die Aufhebung aller bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen, wies das gesamte Nachlassvermögen dem Beklagten als einzigem Erben zu und hob das Vermächtnis zugunsten des Klägers vollumfänglich auf (Klagebeilage 9). Die Erblasserin verstarb am tt.mm.jjjj. 3.2. Erstinstanzlich machte der Kläger erbrechtliche Ansprüche (als eingesetz- ter Erbe resp. Vermächtnisnehmer) gegen den Beklagten sowie subsube- ventualiter eine schuldrechtliche Forderung von Fr. 120'890.40 geltend, die er später auf Fr. 118'038.95 reduzierte. - 12 - Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Klage abgewiesen, so- weit sie das Verfahren nicht im Umfang von Fr. 2'841.45 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben hat. 4. 4.1. Obwohl der Beklagte in seiner Berufungsantwort die Abweisung der Beru- fung bzw. die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, womit die Klage ab- gewiesen wurde (soweit nicht im Umfang von Fr. 2'851.45 ein Klagerück- zug stattgefunden hatte) verlangt, macht er geltend, es seien für die ganze Klage bzw. zumindest bezüglich einzelner Begehren verschiedene Pro- zessvoraussetzungen nicht erfüllt. Fehlt es aber an einer Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 ZPO, darf aber kein Sachurteil gefällt werden, sondern darf auf die Klage bzw. das betroffene Klagebegehren oder Klageänderung gar nicht erst eingetre- ten werden (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario), dies mit der Folge, dass die Klage bzw. die Klagebegehren, auf die nicht eingetreten wird, grundsätzlich erneut erhoben werden könnten. 4.2. Die Beklagte rügt in erster Linie, die (ganze) Klage sei verspätet, d.h. nach Ablauf der drei Monate nach Eingang der Klagebewilligung, eingereicht worden (Berufungsantwort N. 10). Ferner liege hinsichtlich des im Rahmen des Klagebegehrens Ziff. 4 gestellten Subsubeventualbegehrens über (noch) Fr. 118'038.95 eine unzulässige Klageänderung vor, weil das ver- tragliche Honorarbegehren in keinem sachlichen Zusammenhang mit den vom Kläger im Schlichtungsverfahren noch ausschliesslich gestellten erb- rechtlichen Ansprüchen stehe. Eine gleichermassen unzulässige Klageän- derung habe der Kläger anlässlich der ersten Hauptverhandlung hinsicht- lich des erbrechtlichen Klagebegehrens Ziff. 1 vorgenommen (Berufungs- antwort N. 11 ff.). Ferner hält der Beklagte daran fest, dass es hinsichtlich des Klagebegehrens Ziff. 2 dem Kläger an einem Feststellungsinteresse mangle (Berufungsantwort N. 15 und 93). 4.3. Es stellt sich die Frage nach der Selbstbindung einer kantonalen Beru- fungsinstanz an einen eigenen Rückweisungsentscheid. Entgegen gewis- sen unter der Geltung der kantonalen Zivilprozessordnungen vertretenen gegenteiligen Auffassungen (vgl. dazu SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 1554 m.H.) bejaht die herrschende Lehre zur schweizerischen ZPO eine Selbstbindung insbesondere mit Hinweis auf das Gebot von Treu und Glauben, das Vertrauen der Rechtssuchenden in Staatsakte sowie das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes praktisch einhellig (SEILER, a.a.O., Rz. 1558; STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 15 zu Art. 318 ZPO; BRUNNER/VISCHER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., N. 8 - 13 - zu Art. 318 ZPO; HILBER/REETZ, a.a.O., N. 47 zu Art. 318 ZPO; SPÜHLER, a.a.O., N. 10 zu Art. 327 ZPO; vgl. auch § 318 der deutschen ZPO, wo die Bindung des Gerichts an die von ihm erlassenen Entscheide explizit im Ge- setz [§ 318 ZPO] verankert ist). Diese Auffassung wurde und wird vom Obergericht des Kantons Aargau seit jeher vertreten (BÜHLER/EDEL- MANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 1998, N. 8a zu § 333 AG ZPO; vgl. Urteil des Obergerichts Aargau vom 12. Sep- tember 2023, ZOR.2023.4, E. 3.5.3). Dabei wird soweit ersichtlich kein Un- terschied gemacht hinsichtlich der Beurteilung von (erstinstanzlichen) Pro- zessvoraussetzungen und der materiellrechtlichen Beurteilung des Ge- richts. Immerhin gilt die Selbstbindung nicht unbeschränkt. Erstens ist eine solche abzulehnen bei einer Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sei es im Sinne einer neu begründeten Rechtsprechung, sei es im Sinne einer Praxisänderung (SEILER, a.a.O., Rz. 1557 f.). Zweitens können neue Tatsachen und Beweismittel (nur, aber immerhin nach Massgabe von Art. 317 ZPO) im durch den Rückweisungsentscheid gezogenen Rahmen berücksichtigt werden (SEILER, a.a.O., Rz. 1557 f.). Keine Selbstbindung besteht zudem, wenn die Rechtsmittelinstanz in ihrem früheren Rückwei- sungsentscheid bestimmte Punkte, die rechtsgenügend gerügt worden wa- ren, offengelassen hat (vgl. dazu vor allem HILBER/REETZ, a.a.O., N. 47 zu Art. 318 ZPO) und insoweit eine Meinungsäusserung der Rechtsmitte- linstanz gerade unterblieben ist. 4.4. 4.4.1. Das Obergericht hat sich in seinem ersten Entscheid vom 20. Mai 2021 (vgl. E. 5 und E. 7) mit den beklagtischen Einwendungen, es lägen (zwei) unzulässige Klageänderungen vor, einlässlich auseinandergesetzt. An diese Erwägungen ist das Obergericht gebunden, weshalb es nicht darauf zurückkommen kann, zumal insoweit Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und/oder im Sachverhalt nicht erkennbar sind. Auch be- züglich des Klagebegehrens Ziff. 2 (Feststellungsbegehren) liegt eine sinn- gemässe Äusserung des Obergerichts vor, wurde doch im Rückweisungs- entscheid (E. 4.4.1) ausgeführt, dass bei Abweisung des Klagebegehrens Ziff. 1 (vgl. dazu unten E. 5) auch die Klagebegehren Ziff. 2 und 4 (Haupt- begehren) sowie 5 abzuweisen wären. 4.4.2. Im zwischenzeitlich ergangenen BGE 150 III 367 erfolgte die Klärung der bis dahin vom Bundesgericht uneinheitlich beantworteten, aber bis und mit dem ersten Berufungsverfahren nicht thematisierten Rechtsfrage, ob die Einhaltung einer nach Monaten zu berechnenden Frist (hier die dreimona- tige Gültigkeit des Weisungsscheins gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO) gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO in Kombination mit Art. 142 Abs. 1 ZPO (wonach - 14 - Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses aus- gelöst werden, am nächsten Tag zu laufen beginnen) gelesen werden muss oder für sich alleine steht. Nach BGE 150 III 367 gilt Letzteres. Damit beginnt die Frist von drei Monaten gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO an dem Tag, an welchem die Weisung eröffnet wird (BGE 150 III 367 E. 5.6). Ent- sprechend dieser (neuen) Rechtsprechung hätte der Kläger seine Klage vom 21. März 2018 grundsätzlich einen Tag zu spät eingereicht. Daraus kann der Beklagte allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat doch das Bundesgericht in BGE 150 III 36 (E. 6) den Grundsatz in Erinnerung gerufen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben es verbietet, Parteien die Folgen einer unangekündigten Praxisänderung tragen zu lassen, wenn es um die Zulässigkeit einer prozessualen Handlung geht. Demzufolge darf die um einen Tag verspätet eingereichte Klage vorliegend kein Nichteintre- ten nach sich ziehen. 4.5. Im Zusammenhang mit den Prozessvoraussetzungen ist auch auf den (ebenfalls neuen, unter Hinweis auf BGE 148 III 322 E. 3.7 erfolgenden) Einwand des Beklagten einzugehen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das Subsubeventualbegehren (vgl. Klagebegehren Ziff. 4) eingetreten. Der Klä- ger habe nämlich mit seinem auf Zusprechung von mindestens Fr. 118'038.95 (zuzüglich Zins von 5% seit dem 19. Oktober 2017) lauten- den Rechtsbegehren dieses nicht genügend bestimmt (Berufungsantwort N. 136 ff.). Das Bundesgericht hat im – ebenfalls nach Abschluss des ersten Beru- fungsverfahrens ergangenen – BGE 148 III 322 E.3.7 das Vorliegen eines rechtsgenüglichen bzw. mangelfreien Rechtsbegehrens zu einer soge- nannten Prozessentstehungsvoraussetzung erklärt, die bereits im Zeit- punkt der Klageeinreichung erfüllt sein muss, ansonsten auf die Klage nicht eingetreten werden kann. Dennoch ist die beklagtische Auffassung als überspitzt formalistisch zu ver- werfen. Denn ein frankengenau bezifferter Mindestbetrag ist für den Fall, dass im Verlaufe des weiteren Verfahrens die Bezifferung unterbleibt (vgl. Art. 85 ZPO) oder dass er – wie hier – zum definitiv geforderten Betrag erklärt wird, als der Betrag zu betrachten, der unter dem Gesichtspunkt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) maximal zugesprochen werden kann. Im Übrigen ist das vom Kläger erhobene Subsubeventualbegehren ohnehin abzuweisen (vgl. E. 6). 5. (Klagebegehren Ziff. 1: Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 ZGB) 5.1. Die Eltern des Beklagten haben im Erbvertrag vom 7. Mai 2004 mit folgen- den Klauseln den Beklagten auf den Pflichtteil gesetzt und den Kläger be- günstigt: - 15 - "10.3. Unser Sohn B._____, geb. tt.mm.jjjj, mit welchem wir seit vielen Jahren kein Verhältnis und keine Beziehung mehr haben, einschliesslich dessen Nachkommen, setzten wir je auf den Pflichtteil. Die Pflichtteilssetzung gilt sowohl für den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten als insbeson- dere auch für den Nachlass des zweitversterbenden Ehegatten. 10.4. Im Nachlass des zweitversterbenden Ehegatten werden je der Sohn B._____, vorgenannt, sowie dessen Nachkommen auf den Pflichtteil ge- setzt (Ziff. 10.3). Die maximale verfügbare Quote im Nachlass des zweit- versterbenden Ehegatten fällt an A._____, geb. tt.mm.jjjj, von R._____, zurzeit wohnhaft in […] Q._____, […]. A._____ ist berechtigt, auf Anrech- nung an seinen Erbteil die Liegenschaft "E._____", Q._____ ([…]) zu ei- nem mässig geschätzten Verkehrswert in sein Eigentum zu übernehmen. […] 12. Der überlebende Ehegatte ist befugt, über seinen Nachlass anderweitig letztwillig zu verfügen, d.h. abweichend von den vorstehenden Verfügun- gen. In Ermangelung einer anderweitigen letztwilligen Verfügung von To- des wegen des überlebenden Ehegatten gelten die vorstehenden Verfü- gungen von Todes wegen." Die Eltern des Beklagten liessen am 14. Juni 2011 einen Nachtrag zum Erbvertrag vom 7. Mai 2004 durch den Notar D._____ öffentlich beurkun- den (Klagebeilage 5). Darin bestätigten sie, ihren Sohn auf den Pflichtteil setzen zu wollen, obschon sie wieder zu ihm Kontakt hätten (Ziff. I.1.1. des Nachtrags vom 14. Juni 2011, Klagebeilage 5). Weiter führten sie im Erb- vertrag aus, der Kläger stehe ihnen seit vielen Jahren mit Rat und Tat zur Seite und er werde ersucht, auch dem überlebenden Ehegatten weiter zur Seite zu stehen (Ziff. I.1.2. des Nachtrags vom 14. Juni 2011; Klagebeilage 5). Die Ziff. 12 des ursprünglichen Erbvertrages vom 7. Mai 2004 wurde nicht abgeändert. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Erblasserin die im Erbvertrag zwi- schen ihr und ihrem Mann vorgesehene Begünstigung des Klägers mit letztwilliger Verfügung gültig abändern durfte. 5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Wortlaut der Ziff. 12 des Erbvertrages vom 7. Mai 2004 sei klar und es sei damit ausdrücklich vorgesehen, dass die Pflicht- teilsetzung des Beklagten (Ziff. 10.3) und Erbeinsetzung des Klägers (Ziff. 10.4) nach dem Versterben einer der Erbvertragsparteien (Ehegatten) ohne Beschränkung habe abgeändert werden können und folglich testa- mentarischer Natur sei (angefochtener Entscheid, E. III.2.2). Soweit der Kläger behaupte, der tatsächliche Wille der Erbvertragsparteien stimme nicht mit dem Wortlaut von Ziff. 12 des Erbvertrages überein, trage er die Beweislast dafür (angefochtener Entscheid, E. III.2.4.1). Die Vorinstanz - 16 - verwies auf die Zeugenaussage D._____, welcher zu Protokoll gegeben habe, man habe eine allgemeine Klausel in Art. Ziff. 12 gewählt. Hätten die Parteien eine Klausel gewollt, wonach vom Erbvertrag nur abgewichen werden könne, wenn sich das Verhältnis des Klägers zum überlebenden Ehegatten verschlechtere, hätte er versucht, diese zu formulieren (ange- fochtener Entscheid, E. III.2.5.4). Der Zeuge sei überzeugt gewesen, der Vertrag habe dem wirklichen Willen der Parteien in allen Teilen entspro- chen, und habe zudem bestätigt, die Erblasserin habe formalrechtlich über den Nachlass verfügen dürfen (angefochtener Entscheid, E. III.2.5.4 m.H.a. Zeugenbefragung D._____, Protokoll vom 13. Oktober 2021, S. 8, act. 333). Er habe die Parteien über die Bedeutung der (allgemein gehaltenen) Klausel aufgeklärt und die Ehegatten hätten diese verstanden (angefoch- tener Entscheid, E. III.2.6.2; Zeugenbefragung D._____ Protokoll vom 13. Oktober 2021, S.7, act. 332). Die finale Fassung des Erbvertrages, die im Gegensatz zum Entwurf eine weite, d.h. allgemeine Klausel beinhaltet habe, gehe auf den Hinweis des Notars auf die Unabänderlichkeit des Erbvertrages zurück. Aus den über- einstimmenden Aussagen des Zeugen D._____ und des Beklagten schloss die Vorinstanz, dass die Erbvertragsparteien nach Durchsicht des Entwurfs die Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten nicht hätten be- schränken, sondern Raum für eine abweichende Anordnung hätten schaf- fen wollen (angefochtener Entscheid, E. III.2.6.1). Hätten die Ehegatten eine Abänderung nur dann zulassen wollen, wenn sich das Verhältnis zum Kläger verschlechtern würde, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies dem Notar so mitgeteilt hätten (angefochtener Entscheid, E. III.2.6.2). Aus der anderslautenden Klausel im Entwurf des Erbvertrages könne nicht ab- geleitet werden, die Parteien hätten einen vom Wortlaut der Ziff. 12 abwei- chenden tatsächlichen Willen gehabt (angefochtener Entscheid, E. III.2.6.1 m.H.a. Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 20. Mai 2021, E. 6.4.2.1). Die Vorinstanz schloss einen Beurkundungsfehler aus (angefochtener Ent- scheid, E. III.2.6.2 in fine). Die Schreiben des Notars D._____ (Klagebeila- gen 13 und 14) führen ihrer Auffassung nach zu keinem anderen Ergebnis. So habe dieser bestätigt, er habe in seinen schriftlichen Äusserungen nicht die Legitimität der Abänderung des Erbvertrages durch die Erblasserin an- gezweifelt, sondern lediglich ausgedrückt, dass er dies persönlich nicht fair finde (angefochtener Entscheid, E. III.2.6.3). Die erwähnten Schreiben des Zeugen D._____ haben – so die Vorinstanz – für sich keinen hinreichenden Beweiswert für den vom Kläger behaupteten Parteiwillen und hätten zu- sätzlich einer glaubwürdigen Aussage des Zeugen D._____ bedurft. Diese Zeugenaussage sei allerdings für den Kläger nachteilig ausgefallen, was – entgegen der klägerischen Vorbringen – nicht die Beweiskraft der Zeugen- aussage schmälere (angefochtener Entscheid, E. III.2.6.4). - 17 - Die Vorinstanz führte weiter aus, weder auf die klägerischen Ausführungen zur Entwicklung des Verhältnisses des Klägers zur Erblasserin noch auf die Frage der Kenntnis oder Zustimmung des Klägers zu den Testamenten der Erblasserin sei weiter einzugehen, da daraus keine Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien gezogen werden könnten (angefochtener Ent- scheid, E. III.2.7). Zusammenfassend sei dem Kläger der Beweis misslun- gen, dass die Erbvertragsparteien – vom Wortlaut abweichend – die Abän- derung von Ziff. 10.3 und 10.4 des Erbvertrages an Bedingungen hätten knüpfen wollen (angefochtener Entscheid, E. III.3). Folglich seien die Tes- tamente der Erblasserin nicht für ungültig zu erklären und die Anfechtungs- klage abzuweisen. Die Abweisung der Anfechtungsklage führe dazu, dass auch der Antrag auf Feststellung der Erbenstellung sowie der Eventualan- trag auf Feststellung der Stellung als Vermächtnisnehmer abzuweisen seien. Mit Ausnahme des Subsubeventualbegehrens betreffend das Klage- begehren 4 entfalle somit eine Beurteilung der übrigen Klagebegehen (an- gefochtener Entscheid, E. IV). 5.2.2. Der Kläger macht geltend, der Vater des Beklagten habe klare Vorstellun- gen gehabt, was nach seinem Tod passieren sollte, weshalb die erbrecht- liche Anordnung auch im Nachtrag vom 14. Juni 2011 bestätigt worden sei (Berufung N. 22 f.). Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht den von ihm angerufenen Zeugen F._____ nicht einvernommen und damit das rechtliche Gehör (Art. 53 ZPO) und das daraus abgeleitete Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO) verletzt (Berufung N. 25; freiwillige Replik N. 11). Zudem habe die Vorinstanz die Parteiaussage des Klägers weitgehend ig- noriert und nur zu seinen Ungunsten herangezogen (Berufung N. 25 f.). Auf die beiden Schreiben des Zeugen D._____ (Klagebeilage 13 und 14) ver- weisend wirft der Kläger der Vorinstanz vor, sie habe sich auf die aus seiner Sicht widersprüchlichen Ausführungen des Zeugen anlässlich seiner Befra- gung abgestützt, obschon die Schreiben des Zeugen D._____ (Klagebei- lage 13 und 14) zeitlich viel näher am Abschluss des Erbvertrages und des Nachtrages zum Erbvertrag verfasst worden seien (Berufung N. 27 f.). Zu- dem stellte er die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen D._____ in Frage, die seiner Ansicht nach widersprüchlich und unstetig sei. So habe der Zeuge D._____ einerseits ausgesagt, eine Änderung sei nur bei Ver- schlechterung des Verhältnisses ein Thema gewesen, andererseits aber, die Erblasserin habe gemäss Wortlaut der Erbvertragsbestimmung frei über den Nachlass verfügen dürfen (Berufung N. 29). Der Urkundenbeweis (d.h. das Schreiben und die E-Mail des Notars D._____, Klagebeilage 13 und 14) sei vorliegend als Sachbeweis zuverlässiger als der Personenbe- weis und u.a. auch wegen der zeitlichen Dimension im Zweifelsfall der mündlichen Zeugenaussage vorzuziehen (Berufung N. 30, freiwillige Rep- lik N. 13). - 18 - Der Kläger bringt zudem vor, die Vorinstanz habe Art. 18 OR in Verbindung mit Art 494 Abs. 3 ZGB verletzt (Berufung N. 33 ff.). Er verweist dabei auf die Formulierung im Entwurf zum Erbvertrag (Klagebeilage 12). Aus der Entstehungsgeschichte und der E-Mail des Notars D._____ vom 15. De- zember 2016 an den Beklagten ergebe sich, dass der überlebende Ehe- gatte nichts mehr ändern könne (Berufung N. 40). Die Ziff. IV.12 des Erb- vertrages sei nur aufgenommen worden, damit der überlebende Ehegatte den Erbvertrag abändern könne, falls sich der Kläger nicht so verhalte, wie dies die Parteien erwarteten (Berufung N. 35 ff.; 41, freiwillige Replik N. 15). Mit Ziff. IV.12 habe der Notar eine überschiessende Rechtsmacht einge- räumt, die nicht von den Parteien gewollt gewesen sei (Berufung N. 40). Der Kläger verweist insbesondere auf folgende Passage in der E-Mail des Zeugen D._____ an den Beklagten (Berufung N. 38 mit Verweis auf Klage- beilage 14, S. 1): " In Ziff. 12 wurde festgehalten, dass der überlebende Ehegatte befugt wer- den soll, über den Nachlass anderweitig zu verfügen. Diese Bestimmung wurde vor allem für den Fall in den Vertrag aufgenommen, dass sich ein Begünstigter (konkret G._____ oder A._____) gegenüber dem Überleben- den nicht gut oder korrekt verhalten würde, d.h. es war die Meinung deiner Eltern, dass die Begünstigung von A._____ gemindert oder aufgehoben werden könnte, falls er sich gegenüber dem Überlebenden nicht gut ver- halten würde. […].". Aus der Ergänzung zu Ziff. IV.10.4 im Nachtrag des Erbvertrages und den Ausführungen des Notars D._____ über die Umstände des Zustandekom- mens des Nachtrages leitet der Kläger ab, es sei die Meinung der Eheleute gewesen, dass die Änderungsmöglichkeit einzig an die Bedingung, dass sich der Kläger wohlverhalte, geknüpft sei und dass keine freie Abänder- barkeit bestehen solle (Berufung N. 43, 45 f.). Dies sei der tatsächliche Wille der Parteien (Berufung N. 38 ff.) und der klare Wille insbesondere des Vaters des Beklagten gewesen (Berufung N. 42, 44 m.H. auf Klagebeilage 14). Gerade die erneute Bestätigung der Begünstigung des Klägers ergebe ja nur dann Sinn, wenn die Parteien den Kläger zwingend hätten begünsti- gen wollen (Berufung N. 45). Die Begünstigung des Klägers sei auch – wie der Zeuge D._____ bestätigt habe – mehrfach kundgetan worden (Beru- fung N. 46). Zusammenfassend sei stringent aufgezeigt und belegt worden, dass der tatsächliche Wille der Parteien nicht dem Wortlaut von Ziff. IV.12 des Erbvertrages entsprochen habe (Berufung N. 48). Auf die Ausführun- gen von Notar D._____ sowie auf die Parteibefragung verweisend macht der Kläger geltend, er habe nie Anlass dazu gegeben, die vorgesehene Begünstigung zu streichen (Berufung N. 49 ff.). Der Kläger wirft der Vorinstanz ferner vor, sich entgegen den obergerichtli- chen Ausführungen im Rückweisungsentscheid vom 20. Mai 2021 nicht ex- plizit mit der Möglichkeit auseinandergesetzt zu haben, dass die Erblasse- rin beim Abschluss des Erbvertrages den abweichenden tatsächlichen Wil- len ihres Ehemannes (Erbeinsetzung nur unter bestimmten Bedingungen - 19 - abänderbar) erkannt und ihn nicht auf ihren gegenteiligen Willen aufmerk- sam gemacht habe (Berufung N. 54 ff.). Die Erblasserin habe schon seit 1997 Kenntnis vom Willen ihres Ehemannes gehabt, den Kläger als Erben einzusetzen (Berufung N. 59), da ihr Mann bereits x-fach dem Kläger be- stätigt gehabt habe, er wolle ihn erbrechtlich begünstigen (Berufung N. 61, 66). Der Ehemann der Erblasserin habe vor Beurkundung des Nachtrages vom 14. Juni 2011 dem Kläger eröffnet, er wolle ihm die Liegenschaft "E._____" vermachen und habe mit diesem Nachtrag im Angesicht des na- hen Todes nochmals untermauern wollen, dass er den Kläger begünstigen wolle, soweit dieser sich wohlverhalte (Berufung N. 60 f., 65). Es treffe nicht zu, dass es dabei hauptsächlich um die Streichung des Vermächtnisses an G._____ gegangen sei (freiwillige Replik N. 18). Die Erblasserin habe klar erkannt, dass ihr Mann eine dem Wortlaut von Ziff. 12 abweichende Vor- stellung gehabt habe und ihn dennoch nicht darauf aufmerksam gemacht (Berufung N. 64). Die Berufung auf den weit gefassten Wortlaut von Ziff. 12 des Erbvertrages durch die Erblasserin resp. durch den Beklagten sei des- halb treuwidrig im Sinne von Art. 18 OR (Berufung N. 67 f.). 5.2.3. Der Beklagte bringt demgegenüber vor, die Vorinstanz habe die Zeugen- aussage D._____ sowie die Parteiaussage des Klägers umfassend und korrekt gewürdigt und sei richtigerweise zum Schluss gekommen, dass die widersprüchlichen (schriftlichen) Aussagen des Zeugen D._____ den vom Kläger geschuldeten Beweis nicht zu erbringen vermöchten (Berufungsan- twort N. 19, 25). Der Beklagte weist darauf hin, die Korrespondenz von D._____ habe nicht die Beweiskraft von dessen Aussage als Zeuge, da er beim Verfassen der beiden Dokumente nicht der Wahrheitspflicht unterle- gen sei (Berufungsantwort N. 32). Sodann sei zu beachten, dass der Zeuge D._____ nicht in seiner geschäftlichen Eigenschaft, sondern vor dem Hin- tergrund eines engen privaten Näheverhältnisses zum Kläger ausgesagt habe (Berufungsantwort N. 26 ff., 51). Nur so sei sein Einsatz zugunsten des Klägers zu erklären, als er den Beklagten aufgefordert habe, "unab- hängig vom Formallrechtlichen" eine Lösung zu finden (Berufungsantwort N. 28). Bereits beim Verkauf des "E._____" habe sich der Zeuge D._____ dafür eingesetzt, dass der Kläger eine Zuwendung aus dem Verkaufserlös erhalte (Berufungsantwort N. 30). Zudem sei der Zeuge D._____ – wie der E-Mail vom 15. Dezember 2016 (Klagebelage 14) entnommen werden könne – auch selbst direkt vom vorliegenden Fall betroffen, da die Erblas- serin im Zuge ihrer testamentarischen Verfügungen das Willensvollstre- ckermandat des Zeugen D._____ gestrichen habe (Berufungsantwort N. 30, 49). Der Beklagte äussert seine Überzeugung, es sei im Hinblick auf das Gerichtsverfahren zu Absprachen zwischen dem Zeugen D._____ und dem Kläger gekommen (Berufungsantwort N. 29). Zudem sei für dessen Erinnerungsvermögen unerheblich, ob der fragliche Sachverhalt 13 oder 17 Jahre zurückliege (Berufungsantwort N. 26). - 20 - Dem Kläger sei es weder gelungen, einen vom Wortlaut der Ziff. 12 des Erbvertrages abweichenden Willen zu beweisen noch Anzeichen vorzu- bringen, wonach die Erblasserin erkannt habe, dass ihr Ehemann davon ausgegangen sei, der Erbvertrag könne nur unter bestimmten Vorausset- zungen abgeändert werden (Berufungsantwort N. 21 ff.). Der Kläger zitiere bewusst gewisse Passagen aus der Zeugenaussage D._____ falsch. So habe dieser die Verschlechterung des Verhältnisses zum Kläger nur als Beispiel für die Zulässigkeit einer Änderung der Begünstigung anlässlich seiner Zeugenbefragung aufgeführt (Berufungsantwort N. 35 ff. [m.w.H. auf die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2021, S. 3], Ziff. 60). Die Eheleute hätten zusammenfassend beide die freie Abänderbarkeit der letztwilligen Verfügung gewollt, was die Zeugenaussage D._____ auch be- stätigt habe (Berufungsantwort N. 35, 38 f., 41). Der Zeuge D._____ habe ausgesagt, er hätte versucht, eine entsprechende Klausel zu formulieren, wenn die Parteien nur unter bestimmten Umständen eine Abänderungs- möglichkeit gewollt hätten. Das sei aber nicht der Fall gewesen (Berufungs- antwort N. 39, 60). Darüber hinaus habe der Zeuge D._____ das Testa- ment der Erblasserin vom 28. November 2011 öffentlich beurkundet und die Befugnis, anderweitig zu verfügen, ausdrücklich bestätigt (Berufungs- antwort N. 68). Das geschäftserfahrene Ehepaar habe gemäss den Aus- führungen des Beklagten dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit of- fenhalten wollen, die Verfügung ohne irgendwelche Bedingung ändern zu können (Berufungsantwort N. 40, 56, 65 ff.) und somit auch ohne dass dies an das Verhalten des Klägers gekoppelt gewesen wäre (Berufungsantwort N. 53). Von einer überschiessenden Rechtsmacht könne nicht die Rede sein (Berufungsantwort N. 64). Das bestätige die Entstehungsgeschichte des Erbvertrages: Während noch der Entwurf nur eine eingeschränkte Ver- fügungsfreiheit des Zweitversterbenden vorgesehen habe, sei die auf aus- drücklichen Wunsch der Ehegatten geändert worden (Berufungsantwort N. 58). Das Leitmotiv sei die maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten gewesen (Berufungsantwort N. 58, 61). Der im Erbvertrag und Nachtrag erwähnte Wille, den Kläger zu begünstigen, habe lediglich den Willen der Eltern in genau diesem Zeitpunkt wiedergegeben (Berufungsan- twort N. 48 mit Hinweis auf die Zeugenbefragung D._____ vom 13. Oktober 2021, S. 8, act. 333). Der Nachtrag vom 14. Juni 2011 habe primär dazu gedient, das Vermächtnis an G._____ zu streichen und in Bezug auf den Kontakt zum Sohn zu aktualisieren. Demgegenüber habe keine Anpassung der Ziff. IV.12 des Erbvertrages stattgefunden (Berufungsantwort N. 61). Der Beklagte bestreitet die klägerische Behauptung, wonach der Ehemann in Anwesenheit der Erblasserin mehrfach eine Begünstigung des Klägers in Aussicht gestellt habe und macht zudem geltend, diese neue Behaup- tung erfolge verspätet (Berufungsantwort N. 62, 85, 90). In Bezug auf F._____ führt der Beklagte aus, jener vermöge aufgrund der Nähebeziehung zum Kläger keine unbefangene Zeugenaussage zu treffen. Darüber hinaus sei er weder an den in N. 25 der Berufungsschrift - 21 - aufgeführten Punkten als Zeuge angerufen worden noch würden substan- tiierte Behauptungen vorliegen, zu welchen F._____ als Zeuge angerufen worden sei (Berufungsantwort N. 24). Der Beklagte sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin die frag- liche Ziff. 12 des Erbvertrages anders verstanden hätte als ihr Mann. Beide, das habe auch der Zeuge D._____ bestätigt, hätten den Willen gehabt, sich für die Zukunft alle Möglichkeiten offenzuhalten, was auch der Zeuge D._____ bestätigt habe (Berufungsantwort N. 42 ff., 60, 80 f., 89; Klagebei- lage 14). Es gebe keine Diskrepanz zwischen dem Wortlaut und dem tat- sächlichen Willen der Parteien (Berufungsantwort N. 91). Der Zeuge D._____ habe zudem ausgesagt, die Erblasserin habe bei der Streichung der Begünstigung des Klägers nicht bewusst gegen den Willen ihres ver- storbenen Mannes gehandelt (Berufungsantwort N. 81). Die Erblasserin habe nach Ansicht des Beklagten berechtigterweise davon ausgehen dür- fen, dass ihr geschäftserfahrener Ehemann den unzweideutigen Wortlaut auch entsprechend verstanden habe (Berufungsantwort N. 84). Der Kläger bringe diese Behauptung zudem verspätet vor (Berufungsantwort N. 69, 90). 5.2.4. 5.2.4.1. Der Erbvertrag ist ein vertragliches Rechtsgeschäft von Todes wegen (GRÜNINGER, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 494 ZGB; HRUBESCH-MILLAUER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 494 ZGB). Die allgemeinen vertrag- lichen Auslegungsregeln sind – zumindest analog – auf Erbverträge an- wendbar (CAN, Die ergänzende Auslegung von Testament und Erbvertrag, 2023, Rz. 45; FIORENZO, in: Stämpflis Handkommentar, commentaire du droit de succession, 2. Aufl. 2023, N. 50 de l’introduction aux art. 494-495 CC; BGE 133 III 406 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_161/2010 vom 8. Juli 2010 E. 4.1). Damit ist primär der wirkliche Parteiwille zu ergründen (Art. 18 OR; BGE 133 III 406 E. 2.2; 123 III 35 E. 2b; HRUBESCH-MILLAUER, Der Erbvertrag: Bindung und Sicherung des (letzten) Willens des Erblas- sers, 2008, Rz. 219 ff.). Lässt sich der wirkliche gemeinsame Wille nicht beweisen, ist nach dem Vertrauensprinzip der mutmassliche Parteiwillen zu ermitteln (BGE 133 III 406 E. 2.2, 127 III 529 E. 3c; Urteil des Bundes- gerichts 5A_122/2008 vom 30. Juli 2008 E. 3.1 ff.; CAN, a.a.O., Rz. 57). Der wahre Sinn ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dabei erst in Betrachtung des Gesamtzusammenhangs, womit die Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen sind (BGE 133 III 406 E. 2.2 und Ur- teil des Bundesgerichts 5A_161/2010 vom 8. Juli 2010 E. 4.3; FIORENZO, a.a.O., N. 51 de l’introduction aux art. 494-495 CC) Ein Erbvertrag kann indes auch einseitige testamentarische Klauseln ent- halten; ob eine in einem Erbvertrag enthaltene Klausel vertraglicher oder - 22 - einseitiger Natur ist, beurteilt sich nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. den obergerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 20. Mai 2021 E. 6.3.1 unter Hinweis auf BGE 133 III 406 E. 2.1 und 2.3; vgl. dazu auch HRUBESCH- MILLAUER [Erbvertrag, a.a.O.], wonach dann, wenn die Parteien eines Erb- vertrags eine Vorbehaltsklausel, die einen Rücktritts- oder Änderungsvor- behalt vorsehen, vereinbaren, diese als vertragliche Klausel betrachtet wer- den kann [Rz. 1034; 1039 ff.], die ihnen die Möglichkeit verschafft, sich durch Ausübung einer gestalterischen Erklärung von der erbvertraglichen Bindung ganz oder teilweise wieder zu lösen [Rz. 1004]. Der Vorbehalt sei mit der vertragsmässigen Natur der Verfügung von Todes wegen vereinbar, weil – solange der Erblasser (die Vertragspartei) den Vorbehalt nicht aus- übe – die Verfügung vertragsgemäss bestehen bleibe [Rz. 1034; 1045; 1053]). 5.2.4.2. Die Vertragsparteien haben in Ziff. 10.4 des Erbvertrages vom 7. Mai 2004 den Beklagten auf den Pflichtteil gesetzt und die maximale verfügbare Quote des Zweitversterbenden dem Kläger zugewiesen. Demgegenüber hielten sie in Ziff. 12 des Erbvertrages fest: " Der überlebende Ehegatte ist befugt, über seinen Nachlass anderweitig letztwillig zu verfügen, d.h. abweichend von den vorstehenden Verfügun- gen. In Ermangelung einer anderweitigen letztwilligen Verfügung von To- des wegen des überlebenden Ehegatten gelten die vorstehenden Verfü- gungen von Todes wegen." Dem Wortlaut ist an sich keine weitere Einschränkung zu entnehmen, wel- che die Änderungsmöglichkeit an weitere Bedingungen (wie die Ver- schlechterung des Verhältnisses oder mangelndes Wohlverhalten des Klä- gers) binden würde. Ganz im Gegenteil hält der Wortlaut der Klausel klar fest, dass die voranstehenden Verfügungen durch den überlebenden Ehe- gatten abgeändert werden dürfen. Die vorangehende Begünstigung des Klägers wird durch diese Klausel nicht obsolet, sondern entspricht – wie dem zweiten Satz der Ziffer 12 entnommen werden kann – einer Auffangre- gelung für den Fall, dass der überlebende Ehegatte keine anderen Verfü- gungen von Todes wegen trifft (vgl. Entscheid des Obergerichts vom 20. Mai 2021 E. 6.4.2.1). Damit ist die Klausel als Vorbehalt zu qualifizie- ren, die als Nebenbestimmung des Erbvertrages aufgenommen worden ist (vgl. oben E. 5.2.4.1). 5.2.4.3. Die Berücksichtigung der Interessenslage und die Umstände des Zustan- dekommens zielen in dieselbe Richtung und zeigen die Reichweite der Klausel auf. Zunächst ist der Entstehungsgeschichte zu entnehmen, dass der Entwurf keine allgemeine Klausel enthielt, welche Raum für Anordnungen schaffte, - 23 - die von den vorstehenden Ziffern abweichen (Klagebeilage 12). Keine Klausel des Vertrages bezeichnete die Zuwendung an Dritte als durch letzt- willige Verfügung des Zweitversterbenden widerrufbar. Nur innerhalb der engen Planken, welche Ziff. 12 des Entwurfs setzte (persönliche Gegen- stände, Vermächtnisse bis zu einem frankenmässig klar definierten Betrag) waren Verfügungen des überlebenden Ehegatten noch möglich. Dies er- schien den unbestrittenermassen geschäftserfahrenen Ehegatten als zu einschränkend, wie nicht nur die Änderung im beurkundeten Erbvertrag klar aufzeigt, sondern auch durch die Zeugenaussage D._____ bestätigt wurde (Zeugenbefragung D._____, Protokoll vom 13. Oktober 2021, S. 6 f., act. 331). Ein weiterer zentraler Punkt ist die Interessenslage der Erbvertragspar- teien. Es trifft zwar zu, dass – wie der Kläger vorbringt (Berufung N. 45 f., 57 ff.) – die Begünstigung des Klägers für die Eltern des Beklagten ein wichtiger Punkt war. Dies kann nicht nur dem Erbvertrag (Klagebeilage 4) und dem Nachtrag (Klagebeilage 5) kurz vor dem Tod des Vaters des Be- klagten entnommen werden, sondern auch den späteren testamentari- schen Verfügungen der Erblasserin vom 26. November 2011 und vom 30. April 2013, in denen sie nach wie vor den Kläger begünstigte. Allerdings steht im Erbvertrag (und Nachtrag), der nur zwischen den Ehegatten und nicht (auch) mit dem Kläger abgeschlossen wurde, in einer Gesamtbetrach- tung die maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten im Vorder- grund. Wie der Zeuge D._____ bestätigte, geht aus dem Erbvertrag hervor, dass der Zweitversterbende bereits aus Güterrecht praktisch das ganze Vermögen erhält (Zeugenbefragung D._____, Protokoll vom 13. Oktober 2021, S. 5, act. 330). Dies ist ein weiterer starker Hinweis dafür, dass die maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten nicht nur finanzieller Art war, sondern auch in Bezug auf die Verfügungsfreiheit bestehen sollte. Der Notar bestätigte denn auch, er habe die Parteien gefragt, ob die Be- stimmung (die Begünstigung des Klägers) unabänderlich sein sollte; die Parteien hätten dies verneint und die Abänderungsmöglichkeit gewollt (Zeugenbefragung D._____, Protokoll vom 13. Oktober 2021, S. 6, act. 331). Entgegen klägerischer Auffassung gibt es aber keine Hinweise dafür, dass dieses Beispiel als (einzige) Voraussetzung für die Abänder- barkeit gedacht war. Auch der Zeugenaussage D._____ kann dies nicht entnommen werden. So bestätigte dieser, dass die Verschlechterung des Verhältnisses nur als Beispiel genannt worden sei, ansonsten er eine an- dere Formulierung gewählt hätte, um den Parteiwillen abzubilden, die Par- teien hätten die Klausel verstanden und so gewollt (Zeugenbefragung, Pro- tokoll vom 13. Oktober 2021, S. 7, act. 332). Damit bleibt der Zeuge – ent- gegen dem klägerischen Vorbringen – konsistent in Verhalten und Aussa- gen: er beurkundete das Testamten der Erblasserin vom 26. November 2011, mit welchem sie unter Bezugnahme auf Ziff. 12 abweichend vom Erbvertrag verfügte (Klagebeilage 6) und damit alle bisherigen Verfügun- gen von Todes wegen ersetzte. Wie der Zeuge D._____ anlässlich der - 24 - Zeugenbefragung aussagte, vertrat auch er die Ansicht, die Erblasserin dürfe aus rechtlicher Sicht anders verfügen (Zeugenbefragung D._____, Protokoll vom 13. Oktober 2021, S. 8: "Wenn ich der Überzeugung gewe- sen wäre, dass Frau C._____ das nicht gedurft hätte, hätte ich ihr das sa- gen müssen und hätte es in dieser Form nicht beurkunden können"). Die- ses Recht sprach der Zeuge D._____ der Erblasserin auch in seiner E-Mail vom 15. Dezember 2016 (Klagebelage 14) und seinem Schreiben vom 8. November 2017 (Klagebeilage 13) nicht ab. Erst als die Begünstigung des Klägers unter 10% gefallen und das Willensvollstreckermandat wegge- fallen war, wäre seiner Ansicht nach aus Fairnessgründen eine finanzielle Abgeltung sowohl zu seinen als auch zugunsten des Klägers angebracht gewesen. Er stellte aber klar, dass sein Vorschlag unabhängig von einer rechtlichen Beurteilung erfolgte (Klagebeilage 14). Dies bestätigte er im Schreiben vom 8. November 2017, als er festhielt, die Erblasserin habe formalrechtlich vom Erbvertrag abweichend verfügen dürfen (Klagebeilage 13). Einen Fehler bei der Beurkundung durch den Notar D._____ hat der Kläger nicht geltend gemacht. Das klägerische Vorbringen, die Vorinstanz hätte bei entsprechender Wür- digung des Schreibens und der E-Mail des Zeugen D._____ zu einem an- deren Schluss kommen sollen, zielt damit ins Leere. Das Argument, diese schriftlichen Äusserungen des Zeugen D._____ sprächen gegen die Mög- lichkeit einer Abweichung der erbvertraglichen Begünstigung des Klägers und stünden im Vordergrund, da sie früher geäussert worden seien, geht auch deshalb fehl, weil der Zeuge D._____ zeitlich noch viel früher (nur wenige Monate nach dem Nachtrag zum Erbvertrag) am 26. November 2011 die letztwillige Verfügung der überlebenden Ehegattin ohne Einwände öffentlich beurkundete (Klagebeilage 6). Auch das Argument, die Vorinstanz hätte der schriftlichen Äusserungen des Zeugen D._____ mehr Glauben schenken müssen als seiner Zeugenaussage, verfängt nicht, da erstens der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Beweismittel herrscht und zweitens das Gericht den relativen Beweiswert eines Beweismittels in freier Beweiswürdigung im Einzelfall bestimmt (BAUMGARTNER, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., N. 7 zu Art 157 ZPO; GUYAN, in: Basler Kommentar ZPO, a.a.O., N. 5 zu Art. 157 ZPO; HASENBÖHLER/YAÑEZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], a.a.O., N. 14 zu Art. 157 ZPO). 5.2.4.4. Mit der Vorinstanz ist zudem übereinzustimmen, dass die Befragung des langjährigen Partners des Klägers unterbleiben konnte, da er als Unbetei- ligter – im Gegensatz zum Zeugen D._____ – keine Aussage über die Wil- lensbildung der Erbvertragsparteien oder den Errichtungsprozess des Erb- vertrages machen konnte. - 25 - 5.2.4.5. Auf die klägerischen Ausführungen zu seinem Wohlverhalten gegenüber der Erblasserin ist nicht weiter einzugehen (Berufung N. 49 ff.; Berufungs- antwort N. 71 ff. 84; freiwillige Replik N. 20), da – wie oben dargelegt – die Änderungsmöglichkeit der im Erbvertrag vorgesehenen Begünstigung des Klägers nicht an sein Verhalten gegenüber der Erblasserin oder sein Ver- hältnis zur Erblasserin geknüpft war. 5.2.4.6. Die klägerische Behauptung, die Ehefrau habe erkannt, dass ihr Ehemann die Ziff. 12 des Erbvertrages so verstanden habe, wonach die Begünsti- gung des Klägers entgegen dem gewählten Wortlaut nur dann geändert werden dürfe, wenn er sich nicht wohlverhalte oder sich das Verhältnis ver- schlechtere, blieb, unsubstantiiert. Wie bereits oben ausgeführt, stand die Begünstigung des überlebenden Ehegatten in einer Gesamtbetrachtung des Erbvertrages im Vordergrund. Die unbestrittene Geschäftserfahrenheit der Parteien und die Zeugenaussage D._____ lassen ebenfalls nur den Schluss zu, dass die Vertragsparteien Ziff. 12 ihrem Wortlaut entsprechend verstanden. Die (wie von den Parteien unbestritten) stets zusammen auf- tretenden Ehegatten (Parteibefragung Kläger, Protokoll vom 25. Juni 2020, S. 3, act. 233) durchdachten ihre Schritte und fällten ihre Entscheide zu- sammen. Die Behauptung, der Erblasser habe ihm im Beisein seiner Ehe- frau x-fach eine erbrechtliche Begünstigung in Aussicht gestellt, konnte der Kläger ebenso wenig beweisen. Auch die Parteiaussage des Klägers führt zu keiner anderen Schlussfolgerung: nach eigenen Aussagen wusste er, dass er begünstigt werden soll, kannte aber weder den genauen Inhalt des Erbvertrages noch den Vorbehalt in Ziff. IV.12 (Parteibefragung Kläger, Protokoll vom 20. Juni 2020, S. 2 f.). Dass die Begünstigung des Klägers dem Ehemann der Erblasserin wichtiger war als deren Freiheit, nach sei- nem Ableben über das Vermögen verfügen zu können, vermochte der Klä- ger nicht nachzuweisen. Ob die klägerische Behauptung somit verspätet erfolgte (Berufungsantwort N. 78, 85, 88, 90), kann offenbleiben. 5.3. Aus den oben genannten Gründen ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung zur Zulässigkeit der testamentarischen Verfügungen der Erblasserin (ins- besondere der letzten vom 23. März 2015, [Klagebeilage 9], womit sie alle bisher von ihr errichteten Verfügungen von Todes wegen als aufgehoben erklärte) und folglich die Abweisung der Anfechtungsklage (Klagebegehren Ziff. 1) nicht zu beanstanden. Damit fehlt es an der vom Kläger mit dem Klagebegehren Ziff. 2 für sich reklamierten Erbenstellung und erübrigt sich die Prüfung der Erbteilungsklage (Klagebegehren Ziff. 4 [Hauptbegehren]; vgl. dazu schon E. 4.4.1 und 4.4.3 des ersten obergerichtlichen Entscheids vom 20. Mai 2021, wonach bei Abweisung des Klagebegehrens Ziff. 1 die Klagebegehren Ziff. 2 und 4 [Hauptbegehren], aber auch Klagebegehren Ziff. 3 und 5 ohne Weiteres abzuweisen wären). - 26 - 6. (Subsubeventualbegehren) 6.1. Gestützt auf den Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 20. Mai 2021 ist die Vorinstanz auf das Subsubeventualbegehren des Klägers (Kla- gebegehren Ziff. 4 Abs. 4) auf Zahlung von Fr. 118'038.95 zuzüglich Zins von 5% seit dem 19. Oktober 2017 eingetreten. Anlässlich der vorinstanz- lichen Verhandlung vom 7. Dezember 2023 hatte der Kläger an seiner Dar- stellung festgehalten, wonach er vom 23. Dezember 1997 bis 31. Dezem- ber 2014 in Erwartung einer erbrechtlichen Begünstigung zu einem redu- zierten Stundenansatz von Fr. 150.00 für die Eltern des Beklagten Leistun- gen erbracht habe (angefochtener Entscheid, E. V.3.1). 6.2. Die Vorinstanz verwarf die klägerische Behauptung, es habe zwischen ihm und den Eltern des Beklagten eine (stillschweigende) Übereinkunft gege- ben, wonach der reduzierte Stundenansatz durch eine erbrechtliche Be- günstigung abgegolten werden sollte. Wie auch der Kläger habe einräumen müssen, habe er weder das Ehepaar je darauf angesprochen, dass er an und für sich einen höheren Stundenansatz beanspruchen müsste, noch sei es je ein Thema gewesen, dass er den Ansatz in Erwartung einer erbrecht- lichen Begünstigung nicht erhöht habe. Der Kläger habe als Begründung für seine Nachforderung lediglich angeführt, in Anbetracht der Umstände wäre es "moralisch nicht vernünftig" gewesen, eine Erhöhung zu verlangen. Während die Vorinstanz nicht ausschloss, der Kläger habe den Stunden- ansatz nur deshalb nicht angesprochen, weil er seine erbrechtliche Be- günstigung nicht habe gefährden wollen, erachtete sie es demgegenüber als nicht erstellt, dass die Ehegatten ihrerseits die erbrechtliche Begünsti- gung als Kompensation betrachteten. Zudem habe der Kläger nach eige- nen Aussagen ohnehin erst 2003 (und nicht bereits 1997) von einer mögli- chen Begünstigung erfahren. Der Stundenansatz von Fr. 150.00 hingegen habe der Kläger von Anfang an angesetzt – zu einem Zeitpunkt also, als eine erbrechtliche Begünstigung noch gar kein Thema gewesen sei. Auch wenn die Ehegatten ebenfalls von einem Vorzugspreis ausgegangen seien – so die Vorinstanz – sei es ebenso gut vorstellbar, dass sie ihn als Freund- schaftspreis aufgefasst hätten. Die Beweislosigkeit treffe den Kläger (an- gefochtener Entscheid, E. V.3.2.2). Im besten Fall habe er lediglich in der Hoffnung gehandelt, eine erbrechtliche Anwartschaft nicht zu gefährden (angefochtener Entscheid, E. V.3.3). Die Vorinstanz hielt fest, der Kläger habe auch nicht nachweisen können, weshalb der Stundenansatz von Fr. 150.00 (der zum damaligen Zeitpunkt von der Rechtsprechung sogar für einen amtlichen Verteidiger als kosten- deckend erachtet worden sei) nicht zur klägerischen Kostenstruktur ge- passt habe. Es sei nicht erstellt, weshalb es für die Ehegatten erkennbar gewesen sein soll, dass die klägerische Leistung mit diesem Preis nicht abschliessend abgegolten sei (angefochtener Entscheid, E. V.3.2.3). - 27 - Der geltend gemachte Nachforderungsbetrag von Fr. 118'038.95 sei ziffer- mässig nicht hinlänglich substantiiert worden. Die Vorinstanz vermisste eine Erläuterung der für die einzelnen Jahre geltend gemachten Berech- nungen und konkrete Hinweise auf die dazugehörigen Beweismittel, und verwies der Vollständigkeit halber darauf, dass zahlreiche Beilagen mit vor- instanzlicher Verfügung vom 20. September 2022 als verspätet aus dem Recht gewiesen worden seien (angefochtener Entscheid, E. V.3.2.4). 6.3. Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe u.a. Art. 1 OR die Bestimmun- gen über die Stundung und Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO (Substantiierungser- fordernis) verletzt. Der aus seiner Sicht tiefe Stundensatz von Fr. 150.00 sei darauf zurückzu- führen, dass anfänglich (ab 1994) nur ein Teil der Arbeit juristischer Natur gewesen sei. Nachdem die juristische Arbeit für das Ehepaar zugenommen habe, habe er 1997 an und für sich den Stundensatz auf Fr. 250.00 erhö- hen wollen. Da ihm das Ehepaar 1997 (und entgegen der Vorinstanz nicht erst 2003) eine erbrechtliche Begünstigung in Aussicht gestellt habe, habe er auf die Erhöhung verzichtet (Berufung N. 77). Die Ehegatten hätten ihm und Dritten gegenüber wiederholt die Erbeinsetzung kommuniziert, was ein berechtigtes Vertrauen erweckt habe (Berufung N. 85). Entgegen den vor- instanzlichen Ausführungen sei die Koppelung des Stundensatzes an die erbrechtliche Begünstigung im Sinne einer stillschweigenden Vereinbarung klar. Dies belege schon der Nachtrag zum Erbvertrag vom 14. Juni 2011 (Klagebeilage 5), wo das Ehepaar die jahrelange Unterstützung durch den Kläger ausdrücklich erwähnt und somit stillschweigend signalisiert habe, dass die erbrechtliche Begünstigung auch als Kompensation sowohl für die Freundschaftsdienste als auch für die Tätigkeit zum Freundschaftspreis be- trachtet werde (Berufung N. 76). Das ergebe sich zudem aus dem Schrei- ben des Notars D._____ vom 8. November 2017 (Klagebeilage13), der dort ausführe, der Vater des Beklagten habe die Begünstigung als Gegenleis- tung für die jahrelange gute Beratung und Freundschaft betrachtet (Beru- fung N. 74, 76). Der Kläger beanstandet die vorinstanzliche Folgerung, er habe erst 2003 von seiner Erbeinsetzung Kenntnis erhalten. So habe er in den Rechts- schriften ausgeführt, ihm habe das Ehepaar bereits 1997 mitgeteilt, die ver- fügbare Quote sei ihm angedacht. 2003 sei er dann über die konkrete Um- setzung in Kenntnis gesetzt worden. Damit habe er nachgewiesen, dass ihm bereits ab 1997 ein höherer Stundenansatz zugestanden hätte (Beru- fung N. 76 f.). In Bezug auf die Höhe des Stundensatzes wirft der Kläger der Vorinstanz vor, fälschlicherweise von einer reinen Parteibehauptung ausgegangen zu sein, wo er doch verschiedene Rechnungen und Verträge eingereicht habe, die klar aufzeigen würden, dass er sonst einen Stunden- satz von mindestens Fr. 250.00 verlangt habe. Entgegen der - 28 - vorinstanzlichen Auffassung habe er damit auch klar aufgezeigt, dass der Stundensatz von Fr. 150.00 einem "Dumping-Preis" entsprochen habe. Demgegenüber seien seine Kostenstruktur und die Stundensätze paten- tierter Anwälte irrelevant (Berufung N. 78). In Kombination mit dem aus sei- ner Sicht klaren Willen zur Erbeinsetzung und dem oben erwähnten Hin- weis im Nachtrag zum Erbvertrag ergebe sich ohne Weiteres ein Aus- gleichsanspruch in der Höhe des Differenzbetrags, wenn die Erbeinsetzung dahinfalle (Berufung N. 77). Wie im "Bäckerfall" (BGE 90 II 443) sei ein Teil der Leistungen entschädigungslos geblieben und dies führe letztlich zu ei- ner stillschweigenden Stundungsabrede (Berufung N. 79). Was die Berechnung seiner Forderung angehe, seien die vorinstanzlichen Ausführungen ebenfalls unzutreffend: Es sei davon auszugehen, dass er seine Leistungen auch tatsächlich erbracht habe, zumal die Eheleute resp. die Erblasserin sämtliche Rechnungen zu einem Stundenansatz von Fr. 150.00, bezahlt hätten. Im Übrigen ergebe sich der eingeklagte Betrag von Fr. 188'038.95 unmittelbar aus der von der Vorinstanz angeführten ta- bellarischen Aufstellung (Berufung N. 81 m.H.a. Klage, N. 45) das heisst aus der Differenz sämtlicher Rechnungen zum Stundensatz von Fr. 150.00 und den effektiv geschuldeten 250.00 pro Stunde (abzüglich des Betrags von Fr. 2'851.45 in dessen Umfang er die Klage zurückgezogen habe; Be- rufung N. 81). Dabei habe er – wie die Vorinstanz anerkannt habe – nicht nur eine tabellarische Aufstellung gemacht, sondern in der eingeschränk- ten Replik vom 1. Juli 2019 (N. 31-35, 40, 44) und in der eingeschränkten Replik vom 29. Juli 2022 (N. 43-62) detailliert die erbrachten Leistungen aufgeführt und die entsprechenden Beweismittel bezeichnet (Berufung N. 82). Da die Leistungen vor 10-30 Jahren erbracht worden seien, könnten diese naturgemäss nicht mehr detaillierter dargelegt werden, weshalb Art. 42 Abs. 2 OR einschlägig sei (Berufung N. 82, 84). Der Kläger präzi- sierte, die Vorinstanz habe mit Verfügung vom 20. September 2022 ledig- lich zwei Beweismittel (Honorarvereinbarungen vom 20. Oktober 1997 und vom 2. März 1998 – 11. November 1999) aus dem Recht gewiesen (Beru- fung N. 83). 6.4. Der Beklagte macht zunächst geltend, der vom Kläger für Privatpersonen und Freunde erwähnte Stundenansatz von Fr. 250.00 (und sonstige Ansatz von Fr. 300.00) sei eine neue, bestrittene Behauptung, welche im Wider- spruch stehe zu den bisher geltend gemachten Fr. 250.00 (Berufungsant- wort N. 94). Dass die Ehegatten mehr als einmal erwähnt hätten, sie würden den Kläger begünstigen wollen, bestreitet der Beklagte und beantragt, die Behauptung als verspätet aus dem Recht zu weisen (Berufungsantwort N. 94, 129 ff.). Er macht zudem geltend, es fehlten rechtsgenügliche Behauptungen zum Vertragsverhältnis für die jeweiligen Beauftragungen und der Kläger sei - 29 - den Nachweis schuldig geblieben, dass die Erblasserin in ein allfälliges Schuldverhältnis ihres Mannes eingetreten sei (Berufungsantwort N. 96, 135). Zudem habe der Kläger als Grund für den Stundenansatz von Fr. 150.00 das Mandatsvolumen angeführt (Berufungsantwort, 105 mit Ver- weis auf die Parteibefragung vom 7. Dezember 2023, S. 3, act. 573). Ein Zusammenhang mit der erbrechtlichen Begünstigung bestehe also nicht, was sich insbesondere auch daraus ergebe, dass der Erbvertrag erst sie- ben Jahre nach der Vereinbarung über den Stundenansatz abgeschlossen worden sei (Berufungsantwort N. 109). Erst dann, d.h. Ende 2003, sei dem Kläger eine erbrechtliche Begünstigung in Aussicht gestellt worden und nicht bereits 1997; aber auch dies sei in dem Sinne zu relativieren, als der Kläger anlässlich seiner Parteibefragung ausgesagt habe, er habe den In- halt des Erbvertrages nicht im Detail gekannt (Berufungsantwort, N. 110). Eine stillschweigende Übereinkunft zwischen dem Kläger und den Eheleu- ten C./C1._____ über eine Abgeltung des tieferen Stundensatzes durch eine erbrechtliche Begünstigung oder eine Stundungsvereinbarung gebe es nicht und die Behauptung, das Ehepaar sei bereit gewesen, bei Dahin- fallen der Erbberechtigung den Differenzbetrag von Fr. 100.00 pro Stunde auszugleichen, sei als neue Behauptung aus dem Recht zu weisen (Beru- fungsantwort N. 107, 119, 135). Mangels bestehender Rechtsfigur aber auch mangels geäusserter Zusicherung einer erbrechtlichen Begünstigung bestehe auch keine Vertrauenshaftung im Sinne einer culpa in testando (Berufungsantwort N. 124 ff.). Hätte das Ehepaar C./C1._____ den Kläger verbindlich begünstigen wollen, hätten sie mit ihm einen Erbvertrag abge- schlossen (Berufungsantwort N. 126). Zudem habe der Kläger vom Testa- ment der Erblasserin vom 28. November 2011 nachweislich gewusst und seine Zustimmung erteilt. Ihm sei auch der Verkauf des "E._____" bekannt gewesen, womit er gewusst habe, dass seine Erwartungen nicht gesichert seien (Berufungsantwort N. 127). Der Beklagte weist darauf hin, der Kläger habe bereits vor dem Tod seiner Mutter Fr. 250'000.00 erhalten, womit auch bei Annahme einer (bestritte- nen) zu günstigen Abrechnung eine Ausgleichung bereits dort stattgefun- den habe (Berufungsantwort N. 118). Wenn der Kläger den Stundenansatz nie erhöht oder verändert habe (was bestritten sei) oder einen Vorbehalt angebracht habe, sei von einem Ver- zicht künftiger Nachforderungen auszugehen (Berufungsantwort N. 106). Zudem wären, so der Beklagte, vertragliche Ansprüche, die vor dem 21. März 2013 erbracht worden wären, verjährt (Berufungsantwort N. 132). Ebenso sei auf Basis einer (bestrittenen) ausservertraglichen Vertrauens- haftung die Verjährung in Anwendung des vor dem 1. Januar 2020 in Kraft gewesenen aArt. 60 OR bereits eingetreten (Berufungsantwort N. 133). Zudem gehe aus den vom Kläger eingereichten Dokumenten nicht hervor, zu welchem Stundenansatz abgerechnet worden sei (Berufungsantwort - 30 - N. 100). Umfang und Art der Leistungen seien offen und unklar und der pauschale Verweis auf Aktenstücke wenig zielführend (Berufungsantwort N. 101 f., 121 f.). Für die Zeitspanne 1997 – 2000 habe der Kläger keine und 2001 – 2015 nur einige wenige "andere Honorarrechnungen" zu höhe- rem Stundenansatz ins Recht gelegt (Berufungsantwort N. 112). Der Be- klagte wirft dem Kläger ferner vor, seine Leistungen nicht substantiiert dar- gelegt zu haben für welche er geltend mache, es wäre aufgrund des dafür erforderlichen Fachwissens ein höherer Stundenansatz angemessen ge- wesen (Berufungsantwort N. 103, 111, 115 f.), wobei es sehr wohl auch auf die Kostenstruktur des Klägers ankommen würde (Berufungsantwort N. 116). Es fehle auch an einer Differenzierung zwischen den klägerischen Eigenleistungen und jenen der H._____ AG, die als juristische Person ei- genständig agiere und nicht aktivlegitimiert sei. Der Beklagte macht diverse Widersprüchlichkeiten in den klägerischen Ausführungen geltend und ver- weist auf die klägerische Behauptung, er habe 1994/1995 mit Herrn B._____ (den er damals noch nicht gut gekannt habe) einen angemesse- nen Stundenansatz von Fr. 150.00 vereinbart (Berufung N. 99 mit Verweis auf die Replik vom 29. Juli 2022 N. 9) und bis am Schluss unverändert be- lassen. Der objektive Wert der vom Kläger erbrachten Leistungen sei be- weislos geblieben und werde bestritten (Berufungsantwort N. 112, 122). Der Beklagte hält zudem am Antrag fest, dass sämtliche nach Erstattung der Replik eingereichten Unterlagen und sämtliche nach Erstattung der Duplik erhobenen Tatsachenbehauptungen als unzulässige Noven aus dem Recht zu weisen seien, da nach Erstattung der Duplik der Akten- schluss eingetreten sei (Berufungsantwort N. 123). 6.5. 6.5.1. Der Kläger stützt seine Forderung zunächst auf eine Haftung aus culpa in testando. Während in anderen Teilen des Privatrechts – insbesondere im Schuldrecht – sich der Vertrauensschutz (vgl. culpa in contrahendo) aus- geweitet hat, blieb dies im Erbrecht noch weitgehend aus. Das Erbrecht ist geprägt von der Privatautonomie (Testierfreiheit), welche nur gesetzlich (u.a. durch die Pflichtteile) eingeschränkt wird (WEIMAR, a.a.O., N 24 der Vorbemerkungen zu Art. 494 ZGB). Die Lehre hat Kriterien für eine Haftung aus Culpa in testando herausgear- beitet. Eine solche könne dann greifen, wenn der Empfänger des Erbver- sprechens und der Erblasser/die Erblasserin den Erbvertrag nicht formge- recht, sondern nur mündlich abgeschlossen hätten und der Erblasser/die Erblasserin dem Versprechensempfänger (der im Hinblick auf das Erbe be- reits Dispositionen getätigt habe) verschweige, dass die erbrechtliche Be- günstigung nicht anfallen werde. Die culpa in testando greife sodann nur dann, wenn der Erbe für die in Aussicht gestellte Erbschaft keine Gegen- leistung erbringe, weil ansonsten bestehende Rechtsinstitute dem - 31 - Versprechensempfänger entgegenkämen (HIRSCHLEHNER, Culpa in tes- tando – Vertrauenshaftung des Erblassers, AJP 2017, 1174 ff., 1181 m.H. auf MISERRE, Die "Culpa in testando". Möglichkeiten und Grenzen der Ver- trauenshaftung im Erbrecht, Bielefeld, 2002, 86 ff.). Vorliegend bestand unbestrittenermassen ein entgeltliches Auftragsver- hältnis zwischen den Parteien. Unter diesen Umständen liegt nicht ein für die Bejahung einer culpa in testando erforderliches gegenleistungsfreies Versprechen eines Erblassers vor und kann der Kläger nichts aus dem von ihm angerufenen BGE 90 II 443 ("Bäckereifall") ableiten. Dort hatte ein (ge- setzlicher) Erbe einstweilen auf die Auszahlung seines Barlohnes verzich- tet in der Erwartung, er erhalte das Entgelt für seine Arbeit, indem er das Geschäft übernehme. Dass ein volljähriger Sohn nicht unentgeltlich im Be- trieb des Vaters mitarbeiten müsse, erachtete das Bundesgericht als er- stellt und ging daher von einem entgeltlichen Arbeitsvertrag mit Stundungs- abrede aus (vgl. dazu HIRSCHLEHNER, a.a.O., S. 1176 f. mit ausführlicher Kritik, wonach der enttäuschte Erbe für seine Arbeit einen Ausgleich, wenn auch nicht aus Arbeitsvertrag, sondern aus Rechtsschein [Art. 320 Abs. 2 OR], verlangen könne; darüber hinaus werde aber kein Vertrauensschutz begründet). 6.5.2. Es bleibt zu prüfen, ob dem Kläger ein vertraglicher oder quasivertraglicher (Vertrauenshaftung) Anspruch auf eine Nachforderung besteht: 6.5.2.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kläger die Eltern des Be- klagten im Auftragsverhältnis beraten hat. Ebenso scheint Einigkeit darüber zu bestehen, dass zu Beginn dieses Dauermandats (gemäss Kläger 1994, Klage N. 43) ein Stundenansatz von Fr. 150.00 vereinbart wurde (Klage N. 44, wo der Stundenansatz als "reduziert" bezeichnet wurde; Klageant- wort N. 46, wo der Beklagte den Ansatz demgegenüber als "angemessen" bezeichnet). Zwischen den Parteien ist hingegen die Höhe der Gesam- tentschädigung für die vom Kläger seit 1997 für die Eltern des Beklagten erbrachten Leistungen strittig und der Einfluss des Erbvertrages resp. der vom Kläger geltend gemachten Äusserungen der Auftraggeber zu einer erbrechtlichen Begünstigung (Berufung N. 72 ff.). Dabei sind drei Punkte zu unterscheiden: (1) der Nachweis des Gesamtforderungsbetrages, (2) die (Un-)Angemessenheit des Stundensatzes von Fr. 150.00 für die (jeden- falls ab 1997) erbrachten Leistungen und (3) der Zusammenhang zwischen dem Stundensatz und der in Aussicht gestellten erbrechtlichen Begünsti- gung. Dabei kann die Frage (1), ob der Nachweis der Gesamtforderungs- betrags schon an ungenügend substanziierten Behauptungen des Klägers scheitert (so angefochtener Entscheid E. 3.2.4), im Lichte des Beweiser- gebnisses zu den beiden anderen Punkten (2) und (3) offenbleiben: - 32 - 6.5.2.2. Der Kläger bringt vor, er habe anfänglich Fr. 150.00 verrechnet, weil zu Beginn der Zusammenarbeit 1994 ein "erheblicher Prozentsatz der anfal- lenden Arbeiten Tagespendenzen betroffen" habe und die Arbeiten nur teil- weise juristischer Natur gewesen seien; weil der Prozentsatz der nicht ju- ristischen Arbeiten immer kleiner geworden sei, hätte der Kläger den Stun- denansatz auf mindestens Fr. 250.00 erhöhen müssen, was er 1997 dann auch gewollt habe (Berufung N. 74). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger seine Behauptung, der Umfang der juristischen Dienstleistungen hätte im Laufe der Jahre zuge- nommen, weder konkretisiert noch nachgewiesen hat. Im Gegenteil hat der Kläger in seiner Replik vom 29. Juli 2022 ausgeführt, er habe schon zu Beginn der Klientenbeziehung 1994 sämtliche Arbeitsverträge für rund 100 Aussendienstmitarbeiter überprüft, Beratungen und verschiedene Abklä- rungen in Bezug auf die Anstellungsbedingungen (Autospesen etc.) sowie in anfallenden Tagespendenzen Beratungen rechtlicher Natur in der Ein- zelfirma von C.1._____ erbracht (eingeschränkte Replik vom 29. Juli 2022 N. 30). Dies sind alles juristische Arbeiten. Anlässlich seiner Befragung gab der Kläger sodann zu Protokoll, dass Herr C.1._____ anlässlich der Aushandlung des Stundenansatzes gewusst habe, dass er (der Kläger) an und für sich einen höheren Stundenansatz gehabt habe. Im Gegenzug zu einem tieferen Stundensatz habe dieser dem Kläger aber angeboten, er könne der "Hausjurist" werden. Der Kläger sei ihm deshalb beim Stundensatz entgegengekommen (Parteibefragung Kläger, Protokoll vom 7. Dezember 2023, S. 3, act. 573). Der Stundensatz ist somit aufgrund der eigenen Darstellung des Klägers nicht aufgrund des Auftragsinhaltes, sondern aufgrund des Auftragsvolumens zustande ge- kommen (bzw. allenfalls 1997 nicht erhöht worden). Der Kläger ist im Übrigen, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, den Nachweis schuldig geblieben, dass der (hauptsächlich) aufgrund des Volumens festgesetzte Stundensatz von Fr. 150.00 offensichtlich unterwer- tig gewesen sein soll (angefochtener Entscheid, E. V.3.2.3). Der blosse Hinweis auf andere Rechnungen zu einem Stundensatz von Fr. 250.00 ist nicht genügend. Weder die tabellarische Übersicht auf S. 26 der Klage- schrift noch die eingereichten Unterlagen (welche bestenfalls die Stundens- ätze anderer Klienten, aber nicht deren Auftragsvolumen zeigen) vermögen dies zu ändern. 6.5.2.3. 6.5.2.3.1. Damit ein Wille rechtlich relevant und erfasst wird, muss er ausdrücklich oder stillschweigend nach aussen getragen werden. Die Willensäusserung kann konkludent erfolgen, wenn die von einer bestimmten Person zu - 33 - verantwortenden äusseren Umstände nach Treu und Glauben auf ihren Willen schliessen lassen (ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: Basler Kommentar OR I, 7. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 1 OR). Dabei sind nur jene Umstände zu berücksichtigen, die der (mit ihrem Verhalten) erklärenden Partei zugerech- net werden kann, nicht aber Informationen, die von Dritten stammen (ZELL- WEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N. 19 zu Art. 1 OR). Dabei trägt die Partei, die eine Vergütung fordert, die Beweislast für die Voraussetzungen (LAR- DELLI/VETTER, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 50 zu Art. 8 ZGB). Eine aus enttäuschtem Vertrauen abgeleitete Haftung setzt eine explizite oder konkludente Äusserung der in Anspruch genommenen Personen vor- aus, die ihr zuzurechnen ist und die beim Anspruchsteller ein Vertrauen erweckte, das sich als schutzwürdig erweist. An der Schutzwürdigkeit fehlt es, wenn eine vertragliche Absicherung zumutbar gewesen wäre (ZELLWE- GER-GUTKNECHT, a.a.O., N. 48h zur Einl. vor Art. 1 ff. OR). 6.5.2.3.2. Soweit der Kläger seine Forderung auf Vertrauensbegründung abstützt, hat er nachzuweisen, dass das Verhalten der Ehegatten bei ihm eine schutz- würdige Erwartung erzeugte. In einem ersten Punkt kann festgestellt wer- den, dass bereits die Schutzwürdigkeit in Frage steht. So war dem Kläger, der selbst juristische Dienstleistungen anbietet, klar, dass eine ihm gegen- über mündlich geäusserte erbrechtliche Begünstigung oder auch ein Erb- vertrag ohne seine Beteiligung als Partei jederzeit abgeändert werden kann. Es wäre dem Kläger, der behauptet, das Ehepaar C./C1._____ habe ihm gegenüber "immer wieder" die erbrechtliche Begünstigung erwähnt (Berufung N. 85) zumutbar gewesen, eine Absicherung zur Sprache zu bringen, wenn – wie der Kläger dies behauptet – es dem Ehepaar klar ge- wesen wäre, dass der Stundensatz an diesem Erbversprechen gehangen hätte. Der Kläger blieb aber in erster Linie schon den Beweis schuldig, wonach es dem Ehepaar [...] klar war, dass er den an das Auftragsvolumen ge- knüpften Stundensatz erhöhen wollte. So bringt er vor, er habe die Absicht gehegt, den Stundensatz zu erhöhen, dies aber aufgrund der in Aussicht gestellten erbrechtlichen Begünstigung unterlassen. Anlässlich der Partei- befragung sagte der Kläger aus, er wäre "vielleicht" aktiv geworden, wenn es keine erbrechtliche Begünstigung gegeben hätte (Parteibefragung Klä- ger, Protokoll vom 7. Dezember 2023, S. 4, act. 574). Dargelegt hat er da- gegen, dass er zu keiner Zeit das Ehepaar auf den Stundensatz angespro- chen habe. Vorgebracht hat er lediglich seine Annahme, dass das Ehepaar wegen der erbrechtlichen Begünstigung gegen eine Erhöhung des Stun- densatzes gewesen wäre (Parteibefragung Kläger, Protokoll vom 7. De- zember 2023, S. 4). Der Kläger hat also nur darlegen können, dass er für sich den Entscheid gefällt hat, den Stundensatz nicht zu erhöhen, weil er - 34 - es für möglich hielt, dass das Ehepaar sich darüber ärgern könnte. Die ei- gene Hemmung des Klägers, eine Erhöhung des Stundensatzes zu verlan- gen, führte dazu, dass dies nie thematisiert worden ist. Dass das Ehepaar [...] diese Hemmung erkannt hätte oder hätte erkennen müssen, konnte der Kläger nicht beweisen. Es kann damit auch offenbleiben, ab wann das Ehe- paar [...] gegenüber dem Kläger oder Dritten eine Begünstigung erwähnte. Es ist in keiner Weise ersichtlich, worauf der Kläger eine (stillschweigende) Übereinkunft abstützten will, zumal jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass auf Seiten des Ehepaars der Wille bestand, die erbrechtliche Begüns- tigung mit einem reduzierten Stundenansatz für die beruflichen Dienstleis- tungen des Klägers zu verknüpfen. Der Hinweis auf das gute Verhältnis zum Kläger zeigt, dass die Begünstigung der Dankbarkeit für die (im Erb- vertrag ausdrücklich erwähnte) Freundschaft entsprang. Das Verhalten des Ehepaares [...] war – wie auch die Vorinstanz richtig feststellte – nicht geeignet, um beim Kläger die konkrete Erwartung zu erwecken, sein Stun- densatz habe einen Zusammenhang mit der erbrechtlichen Begünstigung. 6.6. Die Vorinstanz hat im Ergebnis die Klage auch in Bezug auf das Subsube- ventualbegehren zu Recht abgewiesen. 7. 7.1. Auf den Entscheid des Obergerichts vom 20. Mai 2021, ZOR.2020.71, E. 8.2 verweisend hat die Vorinstanz den Streitwert auf Fr. 16'000'000.00 festgesetzt. Dieser ergebe sich daraus, dass der Kläger nicht nur die An- fechtungsklage erhoben habe, sondern auch die Teilungsklage. Bei Letz- terer bilde jeweils der Gesamtwert des Nachlasses den Streitwert, der sich vorliegend auf Fr. 16'000'000.00 belaufe (gemäss SMS des Klägers an den Beklagten, Klageantwortbeilage 2; angefochtener Entscheid, E. VI.1.1). 7.2. Der Kläger bringt dagegen vor, das Obergericht habe im Entscheid vom 20. Mai 2021 den Streitwert nicht richtig berechnet (Berufung, Ziff. 6). Zu- nächst sei zu prüfen, ob das Obergericht auf die Streitwertberechnung in seinem Entscheid vom 20. Mai 2021 zurückkommen könne. Dabei sei klar- zustellen, dass die Frage der Selbstbildung der Rechtsmittelinstanz an ei- nen eigenen Rückweisungsentscheid nichts mit der materiellen Rechtskraft zu tun habe. Die Berufungsinstanz sei nicht an ihren früheren Entscheid gebunden, wenn sie bei erneuter Beurteilung zum Schluss komme, ihr ers- ter Entscheid sei materiell nicht richtig gewesen. Das gelte umso mehr hier, als der Streitwert auch Prozessvoraussetzungen betreffe und daher neue Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung vorgebracht werden könn- ten. Der Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid sei zudem nicht - 35 - anfechtbar gewesen, was ebenfalls gegen die Bindungswirkung spreche (Berufung, Ziff. 5). 7.3. Dies ist nicht zu hören. Wie bereits in vorstehender E. 4.3 dargelegt, be- steht grundsätzlich eine Selbstbeindung einer Rechtsmittelinstanz an in ei- nem eigenen Rückweisungsentscheid entschiedenen (Rechts- und Sach- verhalts-) Fragen. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Selbstbindung ([intertemporalrechtlich beachtliche] Rechtsände- rung, neue übergeordnete Rechtsprechung, novenrechtliche beachtliche Sachverhaltsänderung) nicht gegeben. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger für beide Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.2. Die vorinstanzliche Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten (Ge- richtskosten und Parteientschädigung) ist nicht zu beanstanden. 8.3. Gemäss § 24 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Gebührengesetzes (GebG, SAR 662.100) sowie § 29 des Gebührendekrets (GebührD, SAR 662.110) gilt weiterhin das Dekret über die Verfahrenskosten (VKD, SAR 221.150) für Verfahren, die wie das vor- liegende vor dem 1. Juli 2024 eingeleitet wurden. Bei einem Streitwert von Fr 16'000’000.00 beträgt der Grundansatz der Ge- richtsgebühr Fr. 76'270.00 (Fr. 28'270.00 + Fr. 48'000.00; § 11 Abs.1 VKD i.V.m. § 7 Abs.1 VKD). Unter Berücksichtigung eines Drittelsabzugs nach § 13 Abs. 1 VKD (zufolge der Bindung an den ersten Rechtsmittelentscheid das Verfahren nicht vollständig durchgeführt werden) resultiert eine Ent- scheidgebühr von gerundet Fr. 50'845.00. Diese wird mit dem von der Be- klagten in der Höhe von Fr. 35'000.00 geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), womit der Kläger Fr. 15'845.00 nachzuzah- len hat. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädi- gung für das vorliegende Berufungsverfahren zu bezahlen. Bei einem Streitwert von Fr. 16'000'000.00 beträgt die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT Fr. 229'080.00. Unter Berücksichtigung eines 20 %- Abzugs wegen der entfallenen Verhandlung gemäss § 6 Abs. 2 AnwT, ei- nes Drittelsabzugs gemäss § 7 Abs. 1 AnwT und eines Rechtsmittelabzugs von 50 % nach § 8 AnwT sowie einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer ergibt sich eine vom Kläger dem - 36 - Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 68'017.20 (= Fr. 229'080.00 x 0.8 x 2/3 x 0.5 x 1.03 x 1.081). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 50'845.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 68'017.20 (inkl. MwSt.) zu bezah- len. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 16'000'000.00. - 37 - Aarau, 20. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Tognella