tarifkonform und daher nicht erheblich (vgl. Art. 96 ZPO, Art. 105 Abs. 2 ZPO sowie AnwT [SAR 291.150]). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 5'000.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 9'306.35 zu bezahlen. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)