Fr. 14'210.00. Ausgehend davon ist die dem Beklagten zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und von geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 83.00 (vgl. Kostennote des Beklagten vom 12. Juli 2024) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits auf gerundet Fr. 9'306.35 (= [Fr. 14'210.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 83.00] * 1.081) festzusetzen. Soweit der Beklagte mit seiner Kostennote vom 12. Juli 2024 eine höhere Parteientschädigung von Fr. 10'544.80 fordert, ist diese nicht