Grundansatz der Gerichtsgebühr um bis zu 50 % gekürzt werden, wenn das Verfahren nur geringe Aufwendungen erfordert. Vorliegend ist von einem Grundansatz für die Gerichtsgebühr von Fr. 8'470.00 (§ 7 Abs. 1 VKD) auszugehen. Das Rechtsmittelverfahren erforderte aufgrund der unzulässigen Klageänderung und der mangelnden Begründung hingegen wenig Aufwand. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.00 zu kürzen. Sie wird mit dem vom Kläger geleisteten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'470.00 verrechnet.