Offenbar hielt er es in der Erwartung der Gutheissung seiner Klage trotz entsprechender Einwendungen des Beklagten (vgl. act. 31 ff.) für nicht notwendig, sich in einem Eventualstandpunkt auf eine ihm von E._____ abgetretene Forderung zu berufen. Dass er damit im vorinstanzlichen Verfahren Unrecht erhielt, rechtfertigt es nicht, das Verpasste nun im Berufungsverfahren mittels Klageänderung nachzuholen.