Die Unzulässigkeit der vorliegenden Klageänderung ergibt sich auch aus der Überlegung, wonach der Zweck der Möglichkeit der Klageänderung darin besteht, die Klage an geänderte Umstände und Bedürfnisse anzupassen, und nicht darin, Verpasstes nachzuholen (Urteil des Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.2.6 i.f.). Gerade dies beabsichtigt der Kläger aber vorliegend. Im vorinstanzlichen Verfahren berief sich der Kläger noch einzig auf eine originär ihm gegenüber dem Beklagten zustehende Forderung. Offenbar hielt er es in der Erwartung der Gutheissung seiner Klage trotz entsprechender Einwendungen des Beklagten (vgl. act.