_ gegenüber dem Beklagten geltend, den er sich erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid hat abtreten lassen (vgl. Berufungsbeilage 1). Dabei führt der im vorinstanzlichen Verfahren noch anwaltlich vertretene Kläger aber nicht aus, weshalb es ihm trotz zumutbarer Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, sich diese Forderung bereits im vorinstanzlichen Verfahren zedieren zu lassen und dies entsprechend bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu behaupten und zu belegen. Aus der Klageantwort (act. 34) ergibt sich denn auch, dass nicht nur die Passivlegitimation hinsichtlich der Teilforderung a) über Fr. 120'000.00 (act. 31 ff.