1.2.4.2. Hinsichtlich seiner im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten ersten Teilforderung a) über Fr. 120'000.00 vollzieht der Kläger im Berufungsverfahren eine Klageänderung. Während er im vorinstanzlichen Verfahren nach den unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. auch Replik, act. 76) einen eigenen Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend machte, macht er im vorliegenden Verfahren neu – und ausschliesslich – einen Schadenersatzanspruch des E._____ gegenüber dem Beklagten geltend, den er sich erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid hat abtreten lassen (vgl. Berufungsbeilage 1).