tiieren und beweisen, dass ihr das Vorbringen des unechten Novums – und damit auch des Potestativnovums – trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz möglich war (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2; REETZ/HILBER, a.a.O., N. 60 f. zu Art. 317 ZPO). 1.2.4. 1.2.4.1. Im vorliegenden Berufungsverfahren hält der Kläger ausdrücklich nicht mehr an den von ihm vor Vorinstanz noch geltend gemachten Teilforderungen b) über Fr. 100'000.00 und c) über Fr. 12'000.00 fest, sodass der erstinstanzliche Entscheid diesbezüglich unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO).