Als Potestativnoven werden Tatsachen und Beweismittel bezeichnet, deren Entstehung vom Willen der vorbringenden Partei abhängt, d.h. die mit dem Willen der vorbringenden Partei bereits vor Aktenschluss hätten existieren können. Deren Zulässigkeit wird – wie bei unechten Noven – danach geprüft, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vorher hätten vorgebracht werden können (BGE 146 III 416 E. 5.3). Um der unsorgfältigen Prozessführung vor erster Instanz nicht Vorschub zu leisten, wird die Zulassung unechter Noven – und damit auch von Potestativnoven – im Berufungsverfahren beschränkt (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 59 zu Art. 317 ZPO). Die das Novum vorbringende Partei muss substan-