konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich wird zwischen echten und unechten Noven unterschieden. Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Aktenschluss entstanden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits zuvor vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO). Als Potestativnoven werden Tatsachen und Beweismittel bezeichnet, deren Entstehung vom Willen der vorbringenden Partei abhängt, d.h. die mit dem Willen der vorbringenden Partei bereits vor Aktenschluss hätten existieren können.