1.2.2. In seiner Berufung führt der Kläger aus, er verzichte fortan auf die Geltendmachung der beiden Teilforderungen b) und c) in der Höhe von Fr. 100'000.00 bzw. Fr. 12'000.00 (Berufung Ziff. 1.1). Weiter stellt der Kläger nach wie vor ein Rechtsbegehren, wonach der Beklagte dem Kläger Fr. 120'000.00 zu bezahlen habe. Dieses begründet der Kläger indessen neu – und einzig – mit dem Umstand, wonach es sich dabei um eine Schadenersatzforderung des Geschädigten E._____ handle, die sich der Kläger am 27. Mai 2024 habe zedieren lassen (Berufung Ziff. 3; Berufungsbeilage 1).