Die Geschäftsabwicklungen des Klägers und des Beklagten mit E._____ seien kurios und für Aussenstehende nicht nachvollziehbar. Es bleibe unklar, was zwischen den Parteien betreffend die Fr. 120'000.00 vereinbart worden sei (angefochtener Entscheid E. 4.6). Der Kläger könne daher das Vorliegen eines Vertrages, eines vertragsähnlichen Verhältnisses oder einer Anweisung mit dem Beklagten und E._____ hinsichtlich seiner Forderung über Fr. 120'000.00 nicht beweisen. Auch für eine deliktische Haftung des Beklagten würden Anhaltspunkte fehlen, insbesondere nachdem dieser von der Anklage der Veruntreuung rechtskräftig freigesprochen worden sei.