1.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger mache eigene Forderungen gegenüber dem Beklagten in der Höhe von Fr. 232'000.00 geltend. Dieser Betrag setze sich zusammen aus drei Teilforderungen über a) Fr. 120'000.00 zufolge einer unrechtmässigen Aneignung und privater Verwendung, b) Fr. 100'000.00 zufolge einer Nötigung zu einer Wucher-Anzahlung für einen Personenwagen und c) Fr. 12'000.00 wegen unterlassener Aushändigung von vier Personenwagen-Reifen (angefochtener Entscheid E. 3.1).