1. 1.1. Mit Klage vom 9. April 2022 (Postaufgabe: 11. April 2022) stellte der Kläger vor dem Bezirksgericht Muri, Zivilgericht, folgendes Rechtsbegehren: " 1. Der Beklagte habe dem Kläger den Betrag von Fr. 232'000.00 nebst Zins von 5 % seit 10.09.2012 (Valuta Banküberweisung) zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 1.2. Mit Klageantwort vom 22. Juni 2022 beantragte der Beklagte, die Klage sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 1.3. Mit Replik vom 17. August 2022 und Duplik vom 4. Oktober 2022 hielten die Parteien an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest.