Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.34 (OZ.2022.3) Entscheid vom 1. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 9. April 2022 (Postaufgabe: 11. April 2022) stellte der Kläger vor dem Bezirksgericht Muri, Zivilgericht, folgendes Rechtsbegehren: " 1. Der Beklagte habe dem Kläger den Betrag von Fr. 232'000.00 nebst Zins von 5 % seit 10.09.2012 (Valuta Banküberweisung) zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 1.2. Mit Klageantwort vom 22. Juni 2022 beantragte der Beklagte, die Klage sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 1.3. Mit Replik vom 17. August 2022 und Duplik vom 4. Oktober 2022 hielten die Parteien an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. 1.4. Am 27. Juni 2023 fand vor dem Bezirksgericht Muri, Zivilgericht, die Haupt- verhandlung statt, anlässlich derer die Parteien befragt wurden. Zudem hielten die Parteien ihre Schlussvorträge. 1.5. Mit Entscheid vom 27. Juni 2023 erkannte das Bezirksgericht Muri, Zivilge- richt, wie folgt: " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für seine Anwaltskosten eine Parteientschädigung von Fr. 26'804.90 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 1'916.40) zu bezahlen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 12'000.00 wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. Wenn der Entscheid nicht begründet werden muss, reduziert sich die Entscheidgebühr um 25 % auf Fr. 9'000.00. In diesem Fall wird die Ge- richtskasse angewiesen, dem Kläger die Differenz von Fr. 3'000.00 zu- rückzuerstatten." -3- 2. 2.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 10. Mai 2024 zugestell- ten Entscheid erhob der Kläger am 7. Juni 2024 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1.1 Es sei der Beklagte zur Zahlung von Fr. 120'000.00 nebst Zinsen zu 5 % ab dem 10.09.2012 (Valuta Banküberweisung C._____ AG auf das Konto des Beklagten bei der D._____ AG) zu verpflichten. 1.2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 12. Juli 2024 beantragte der Beklagte die kos- tenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kläger hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen und ist dort unterlegen, sodass er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Der für die Berufung in vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist erreicht. 1.2. Fraglich ist, ob auf die Berufung aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann: 1.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger mache eigene Forderungen gegenüber dem Beklagten in der Höhe von Fr. 232'000.00 geltend. Dieser Betrag setze sich zusammen aus drei Teilforderungen über a) Fr. 120'000.00 zu- folge einer unrechtmässigen Aneignung und privater Verwendung, b) Fr. 100'000.00 zufolge einer Nötigung zu einer Wucher-Anzahlung für ei- nen Personenwagen und c) Fr. 12'000.00 wegen unterlassener Aushändi- gung von vier Personenwagen-Reifen (angefochtener Entscheid E. 3.1). Betreffend die Teilforderung a) über Fr. 120'000.00 stelle sich die Frage, ob der Kläger im Rahmen eines Vertrages mit E._____ den Beklagten zu einer Art Leistung im Dreiecksverhältnis verpflichtet habe. Es sei daher zu prüfen, ob eine Anweisung vorliege (angefochtener Entscheid E. 4.1). Aus -4- keiner der eingereichten Urkunden ergebe sich indessen, dass der Kläger den Beklagten damit beauftragt habe, Fr. 120'000.00 an E._____ zu über- weisen, der Beklagte die Fr. 120'000.00 jedoch für sich behalten und für eigene Zwecke benutzt habe (angefochtener Entscheid E. 4.4.4). Der Klä- ger habe auch anlässlich seiner Parteibefragung keine detaillierte Schilde- rung mit Bezug auf die angebliche Anweisung abgeben können (angefoch- tener Entscheid E. 4.5.2). Insgesamt sei weder die Sachverhaltsdarstellung des Klägers noch jene des Beklagten als erwiesen zu betrachten. Die Ge- schäftsabwicklungen des Klägers und des Beklagten mit E._____ seien ku- rios und für Aussenstehende nicht nachvollziehbar. Es bleibe unklar, was zwischen den Parteien betreffend die Fr. 120'000.00 vereinbart worden sei (angefochtener Entscheid E. 4.6). Der Kläger könne daher das Vorliegen eines Vertrages, eines vertragsähnlichen Verhältnisses oder einer Anwei- sung mit dem Beklagten und E._____ hinsichtlich seiner Forderung über Fr. 120'000.00 nicht beweisen. Auch für eine deliktische Haftung des Be- klagten würden Anhaltspunkte fehlen, insbesondere nachdem dieser von der Anklage der Veruntreuung rechtskräftig freigesprochen worden sei. Auch ein klägerischer Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung liege nicht vor, nachdem der Beklagte die Fr. 120'000.00 gemäss klägerischer Behauptung eben gestützt auf einen Rechtsgrund (Vereinbarung zwischen dem Kläger und Herrn E._____) erhalten habe. Selbst wenn jedoch von einer Anweisung auszugehen wäre, so könnte der Kläger aus dem De- ckungsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten kein Forderungsrecht ableiten. Der Kläger könne vom Beklagten höchstens Schadenersatz ver- langen; ein entsprechender Anspruch sei jedoch nicht erwiesen: Es habe weder die Pflichtverletzung des Beklagten noch der dem Kläger in diesem Zusammenhang entstandene Schaden nachgewiesen werden können. Vielmehr sei es Sache von E._____, sein Forderungsrecht aus dem Leis- tungsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten gegenüber diesem gel- tend zu machen (angefochtener Entscheid E. 4.7). 1.2.2. In seiner Berufung führt der Kläger aus, er verzichte fortan auf die Geltend- machung der beiden Teilforderungen b) und c) in der Höhe von Fr. 100'000.00 bzw. Fr. 12'000.00 (Berufung Ziff. 1.1). Weiter stellt der Klä- ger nach wie vor ein Rechtsbegehren, wonach der Beklagte dem Kläger Fr. 120'000.00 zu bezahlen habe. Dieses begründet der Kläger indessen neu – und einzig – mit dem Umstand, wonach es sich dabei um eine Scha- denersatzforderung des Geschädigten E._____ handle, die sich der Kläger am 27. Mai 2024 habe zedieren lassen (Berufung Ziff. 3; Berufungsbei- lage 1). 1.2.3. 1.2.3.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im -5- erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander- zusetzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3). Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; Urteil des Obergerichts Zürich LB180064 vom 18. Februar 2019 E. 1.2; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 896; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 76). Auch mit blossen Wie- derholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser be- reits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundes- gerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Feb- ruar 2013 E. 4.2; Urteil des Obergerichts Zürich LB180064 vom 18. Februar 2019 E. 1.2; REETZ/THEILER, a.a.O.; HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 311 ZPO; SEILER, a.a.O.; HURNI, a.a.O., S. 75 f.). Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (HURNI, a.a.O., S. 74 und 75 ff.). Die Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass mit der Berufung ein eigenständiger Kontrollprozess in Gang gesetzt wird. Die Partei stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese hin kontrolliert und bei aus- gewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Rügen im Einzelnen expliziert und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid bezieht. Beurteilungsgegenstand ist nicht mehr primär, ob die erst- instanzlich gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssach- verhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Ent- scheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Begründung der Beru- fung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid bezie- hen. Sie muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit die Berufungs- instanz sie mühelos verstehen kann. Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (Urteil des Bundes- gerichts 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 4 m.w.N.). -6- Zwar wendet die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sofern die rechtlichen Mängel aber nicht geradezu offensichtlich sind, beurteilt die Rechtsmittelinstanz nur die vorgebrachten Rügen. Das gilt auch bei Eingaben von juristischen Laien (Urteil des Bundesgerichts 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 7 m.w.N.). Die Rechtsmitte- linstanz ist daher nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsäch- lichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist inhaltlich aber weder an die Argumente, welche die Par- teien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Er- wägungen der ersten Instanz gebunden. Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung ab- weisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung (Urteile des Bun- desgerichts 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2; REETZ/ZANETTI, Rügepflicht im Rechtsmittelverfah- ren – prozessuale Konsequenzen, in: Fellmann/Weber [Hrsg.] Haftpflicht- prozess 2018, S. 67; SEILER, a.a.O., N. 601 in Fn. 1850). Fehlt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung, ist auf die Beru- fung nicht einzutreten (Urteile des Bundesgerichts 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2 mit zahlrei- chen Hinweisen; REETZ/ZANETTI, a.a.O., S. 67). Die Ansetzung einer Nach- frist i.S.v. Art. 132 ZPO kommt bei ungenügenden Begründungen nicht in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). 1.2.3.2. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf zu- lässigen neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO; vgl. auch REETZ/HILBER, ZPO-Kommentar, N. 86 zu Art. 317 ZPO). Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand geändert wird (LEUEN- BERGER, ZPO-Kommentar, N. 1 zu Art. 227 ZPO), was – unter Anwendung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs – bei geändertem oder erwei- tertem Rechtsbegehren oder bei Änderung des Klagegrunds bzw. des Kla- gefundaments der Fall ist. Die Geltendmachung eines neuen Anspruchs stellt eine Klageänderung dar (SEILER, a.a.O., N. 1374 m.w.N.). Neue Tatsachen oder Beweismittel (Noven) werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden -7- konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich wird zwischen echten und unechten Noven unterschieden. Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Aktenschluss entstanden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits zuvor vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO). Als Potestativnoven werden Tatsachen und Be- weismittel bezeichnet, deren Entstehung vom Willen der vorbringenden Partei abhängt, d.h. die mit dem Willen der vorbringenden Partei bereits vor Aktenschluss hätten existieren können. Deren Zulässigkeit wird – wie bei unechten Noven – danach geprüft, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vorher hätten vorgebracht werden können (BGE 146 III 416 E. 5.3). Um der unsorgfältigen Prozessführung vor erster Instanz nicht Vorschub zu leisten, wird die Zulassung unechter Noven – und damit auch von Po- testativnoven – im Berufungsverfahren beschränkt (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 59 zu Art. 317 ZPO). Die das Novum vorbringende Partei muss substan- tiieren und beweisen, dass ihr das Vorbringen des unechten Novums – und damit auch des Potestativnovums – trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz möglich war (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2; REETZ/HILBER, a.a.O., N. 60 f. zu Art. 317 ZPO). 1.2.4. 1.2.4.1. Im vorliegenden Berufungsverfahren hält der Kläger ausdrücklich nicht mehr an den von ihm vor Vorinstanz noch geltend gemachten Teilforderun- gen b) über Fr. 100'000.00 und c) über Fr. 12'000.00 fest, sodass der erst- instanzliche Entscheid diesbezüglich unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 1.2.4.2. Hinsichtlich seiner im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten ers- ten Teilforderung a) über Fr. 120'000.00 vollzieht der Kläger im Berufungs- verfahren eine Klageänderung. Während er im vorinstanzlichen Verfahren nach den unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. auch Replik, act. 76) einen eigenen Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend machte, macht er im vorliegenden Verfahren neu – und aus- schliesslich – einen Schadenersatzanspruch des E._____ gegenüber dem Beklagten geltend, den er sich erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid hat abtreten lassen (vgl. Berufungsbeilage 1). Dabei führt der im vor- instanzlichen Verfahren noch anwaltlich vertretene Kläger aber nicht aus, weshalb es ihm trotz zumutbarer Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, sich diese Forderung bereits im vorinstanzlichen Verfahren zedieren zu las- sen und dies entsprechend bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu be- haupten und zu belegen. Aus der Klageantwort (act. 34) ergibt sich denn auch, dass nicht nur die Passivlegitimation hinsichtlich der Teilforderung a) über Fr. 120'000.00 (act. 31 ff.), sondern auch die diesbezügliche -8- Aktivlegitimation bereits im vorinstanzlichen Verfahren umstritten war, was dem Kläger durchaus bewusst war (vgl. act. 76). Die klägerische Behaup- tung im Berufungsverfahren, er habe sich einen Anspruch des E._____ ge- genüber dem Beklagten im Umfang von Fr. 120'000.00 zedieren lassen, und die Zessionserklärung als entsprechendes Beweismittel stellen daher im Berufungsverfahren unzulässige Noven dar. Die Klageänderung stützt sich nicht auf zulässige Noven und ist deshalb unzulässig. Die Unzulässigkeit der vorliegenden Klageänderung ergibt sich auch aus der Überlegung, wonach der Zweck der Möglichkeit der Klageänderung da- rin besteht, die Klage an geänderte Umstände und Bedürfnisse anzupas- sen, und nicht darin, Verpasstes nachzuholen (Urteil des Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.2.6 i.f.). Gerade dies beabsichtigt der Kläger aber vorliegend. Im vorinstanzlichen Verfahren berief sich der Klä- ger noch einzig auf eine originär ihm gegenüber dem Beklagten zu- stehende Forderung. Offenbar hielt er es in der Erwartung der Gutheissung seiner Klage trotz entsprechender Einwendungen des Beklagten (vgl. act. 31 ff.) für nicht notwendig, sich in einem Eventualstandpunkt auf eine ihm von E._____ abgetretene Forderung zu berufen. Dass er damit im vorinstanzlichen Verfahren Unrecht erhielt, rechtfertigt es nicht, das Ver- passte nun im Berufungsverfahren mittels Klageänderung nachzuholen. 1.2.4.3. In seiner Berufung führt der Kläger nurmehr einzig aus, dass er eine Scha- denersatzforderung geltend mache, die E._____ gegenüber dem Beklag- ten zugestanden habe, die er sich habe zedieren lassen. Mit den vor- instanzlichen Erwägungen, wonach dem Kläger keine bereits ursprünglich ihm zustehende Forderung gegenüber dem Beklagten zustehe, setzt er sich nicht auseinander. Diesbezüglich fehlt es an entsprechenden Rügen. 1.2.4.4. Vor diesem Hintergrund ist auf die Berufung des Klägers mangels zulässi- ger Klageänderung i.S.v. Art. 317 Abs. 2 ZPO und mangels Begründung i.S.v. Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten. 2. 2.1. Da auf die Berufung des Klägers nicht eingetreten wird, gilt er als unterlie- gende Partei und sind ihm die Prozesskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kostenstreitwert im Rechtsmittelverfahren be- trägt Fr. 120'000.00. 2.2. Die Entscheidgebühr richtet sich nach § 11 Abs. 1 VKD in Verbindung mit § 7 VKD (vgl. die übergangsrechtliche Bestimmung von § 29 des am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen GebührD). Nach § 7 Abs. 3 VKD kann der -9- Grundansatz der Gerichtsgebühr um bis zu 50 % gekürzt werden, wenn das Verfahren nur geringe Aufwendungen erfordert. Vorliegend ist von ei- nem Grundansatz für die Gerichtsgebühr von Fr. 8'470.00 (§ 7 Abs. 1 VKD) auszugehen. Das Rechtsmittelverfahren erforderte aufgrund der unzuläs- sigen Klageänderung und der mangelnden Begründung hingegen wenig Aufwand. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.00 zu kürzen. Sie wird mit dem vom Kläger geleisteten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'470.00 verrechnet. 2.3. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädi- gung zu bezahlen. Der Grundbetrag für die Parteientschädigung des Beru- fungsverfahrens beträgt beim vorliegenden Streitwert gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT Fr. 14'210.00. Ausgehend davon ist die dem Beklagten zu- stehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung ei- nes Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmit- telabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und von geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 83.00 (vgl. Kostennote des Be- klagten vom 12. Juli 2024) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits auf gerundet Fr. 9'306.35 (= [Fr. 14'210.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 83.00] * 1.081) festzusetzen. Soweit der Beklagte mit seiner Kostennote vom 12. Juli 2024 eine höhere Parteientschädigung von Fr. 10'544.80 fordert, ist diese nicht tarifkonform und daher nicht erheblich (vgl. Art. 96 ZPO, Art. 105 Abs. 2 ZPO sowie AnwT [SAR 291.150]). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 5'000.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 9'306.35 zu bezahlen. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 120'000.00. Aarau, 1. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Tognella