2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 3'500.00 ist der Beklagten aufzuerlegen und mit dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 3. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)