Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von gerundet Fr. 3'000.00 (Grundentschädigung Fr. 4'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT], Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung [§6 Abs. 2 AnwT], Abzug von 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 AnwT] und Auslagenpauschale von 3 % [§ 13 Abs. 1 AnwT]) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 % zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.