3. Die Beklagte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihr die obergerichtlichen Verfahrenskosten, die praxisgemäss auf Fr. 3'500.00 festzusetzen sind (§ 7 Abs. 4 und 6 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 29 GebührD), vollumfänglich aufzuerlegen sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).