Mit einer Vollzeitstelle im Detailhandel wäre es der Beklagten aktuell möglich, ein Einkommen von mindestens Fr. 4'600.00 brutto zu erziehen (vgl. beispielsweise die Website der Lidl Schweiz AG, gemäss welcher das Mindestgehalt für ungelernte Mitarbeiter ab 1. Januar 2025 Fr. 4'600.00 beträgt). Mit diesem Gehalt wäre es der Beklagten ohne Weiteres möglich, den von ihr geltend gemachten gebührenden Unterhalt inkl. Steueranteil alleine zu bestreiten, weshalb ein Unterhaltsanspruch entfällt. Die Berufung der Beklagten erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. -7-