ausführte, entsprechende Stellen zwar in geringeren Pensen bereits gefunden zu haben, diese sich jedoch mit ihrer aktuellen Arbeitsstelle nicht vereinbaren liessen (act. 112). Gestützt darauf besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass die Ausübung einer solchen Tätigkeit für die Beklagte in Zukunft nicht nur zumutbar, sondern auch tatsächlich möglich ist.