Es ist damit nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beklagten nicht möglich sein sollte, etwa eine Anstellung als Kassierin im Detailhandel zu finden, zumal eine solche grundsätzlich keinerlei Vorkenntnisse erfordert und auch ihre gesundheitliche Prädisposition, wonach sie lediglich vorwiegend sitzende Tätigkeit ausüben könne, einer solchen nicht entgegenspricht (vgl. act. 47). Dass sie eine solche Tätigkeit nicht finden würde, erachtet das Obergericht auch mit Blick auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bewerbungsbemühungen als nicht erstellt (vgl. Beilage 21 zur Klageantwort), zumal die Beklagte selbst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung