Damit sowie aufgrund ihrer abgeschlossenen Lehre im Detailhandel ist die Beklagte bereits mit Kassensystemen vertraut. Es ist damit nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beklagten nicht möglich sein sollte, etwa eine Anstellung als Kassierin im Detailhandel zu finden, zumal eine solche grundsätzlich keinerlei Vorkenntnisse erfordert und auch ihre gesundheitliche Prädisposition, wonach sie lediglich vorwiegend sitzende Tätigkeit ausüben könne, einer solchen nicht entgegenspricht (vgl. act. 47).