2.2.3. Die Beklagte bestreitet zu Recht nicht, dass ihr die Erhöhung ihres bisherigen Arbeitspensums von 50 % auf 100 % grundsätzlich zuzumuten wäre (act. 47; Berufung S. 6). Sie macht jedoch geltend, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sowie ihrer beruflichen Laufbahn trotz hinreichender Anstrengungen keine Vollzeitbeschäftigung finde und eine solche deshalb in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich sei (vgl. Berufung Rz. 5 ff.).