Abzüglich des für den Vorsorgeunterhalt eingerechneten Betrags verbleibt nach den Berechnungen der Beklagten ein gebührender Unterhalt in Höhe von Fr. 3'968.00. Diesen Betrag vermag die Beklagte bei zumutbarer sowie tatsächlich möglicher Ausschöpfung ihrer Eigenversorgungskapazität selbst zu erwirtschaften, weshalb kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht. -6-