Die Beklagte beziffert ihren gebührenden Unterhalt auf rund Fr. 4'870.00, wobei sich dieser aus dem anhand der betreibungsrechtlichen Richtlinien ermittelten Bedarf von rund Fr. 3'570.00, einem Vorsorgeunterhalt in Höhe von Fr. 900.00 sowie Steuern in Höhe von Fr. 400.00 zusammensetze (act. 52; Berufung S. 9).