In Bezug auf die Festsetzung des gebührenden Unterhalts ist gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen der Parteien erstellt sowie unbestritten, dass der gemeinsame Haushalt bereits im Jahre 2013 definitiv aufgehoben wurde (act. 33, 46 sowie 50). Da die Ehegatten im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens bereits rund 10 Jahre getrennt lebten, ist nicht die während des Zusammenlebens gemeinsam gelebte Lebenshaltung für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts massgeblich, sondern diejenige während der Trennungszeit (vgl. BGE 130 III 537 E. 2).