2.2.2. Während die Vorinstanz den gebührenden Unterhalt der Beklagten gestützt auf die Erwerbseinkünfte der Beklagten sowie die zuletzt bezahlten Unterhaltsbeiträge des Klägers auf Fr. 3'755.00 bzw. Fr. 3'887.00 festsetzte, rügt die Beklagte diesen Betrag im Berufungsverfahren als zu tief (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2; Berufung S. 8 f.).