Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (BGE 141 III 465 E. 3.1). Auf dieser Grundlage ist daher nachfolgend der gebührende Unterhalt zu bestimmen und zu prüfen, ob die Beklagte diesen selbst finanzieren kann. -5-