2.2. 2.2.1. Für die Feststellung des gebührenden Unterhalts im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB nimmt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht (vgl. statt vieler BGE 147 III 249 E. 3.4.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, ist die Ehe der Parteien aufgrund ihrer rund 30-jährigen Dauer, der drei daraus hervorgegangenen Kinder sowie der gewählten Rollenverteilung auch in der Einzelfallbetrachtung als lebensprägend einzustufen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1).