Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, der Kläger sei zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von mindestens Fr. 2'500.00 bis zu seiner ordentlichen Pensionierung zu verpflichten. Sie wehrt sich in diesem Zusammenhang gegen das ihr von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen (vgl. Berufung Ziff. 4).