2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zur Frage des nachehelichen Unterhalts zusammengefasst, dass die Ehe der Parteien angesichts der fast 30-jährigen Dauer sowie der Tatsache, dass daraus drei Kinder hervorgegangen sind, unbestritten lebensprägend gewesen sei. Die Beklagte sei jedoch spätestens ab dem Jahr 2015, in welchem das jüngste Kind das 16. Lebensjahr vollendet habe, verpflichtet gewesen, ihre bisherige Erwerbstätigkeit auf 100 % zu erhöhen. Da die Beklagte nicht nachge- -4-