1. 1.1. Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) richtet sich einzig gegen den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anordnung nachehelicher Unterhaltszahlungen. Im Scheidungspunkt sowie hinsichtlich der übrigen Scheidungsfolgen ist das erstinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).