Mit Entscheid vom 5. September 2024 hiess das Präsidium des Bezirksgerichts Baden das am 28. Mai gestellte Gesuch der Beklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren gut und verpflichtete den Kläger, der Beklagten eine Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 8'200.00 zu leisten. -3- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 18. November 2024 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.3. Am 2. Dezember 2024 reichte die Beklagte eine freigestellte Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: