3. Mit Berufung vom 27. Mai 2024 beantragte die Beklagte, der Kläger sei zu verpflichten, ihr ab Rechtskraft des Scheidungspunkts bis zum Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung an den Unterhalt monatlich mindestens Fr. 2'500.00 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 3.1. Mit Verfügung des Obergerichts vom 31. Mai 2024 wurde das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.