Hinsichtlich der strittig gebliebenen Scheidungsfolgen stellte sie fest, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schuldeten und wies die Vorsorgeeinrichtung des Klägers an, vom Freizügigkeitsguthaben des Klägers Fr. 101'570.15 zuzüglich Zins auf das Vorsorgekonto der Beklagten zu überweisen. Im Übrigen wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten ab, auferlegte den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu.