Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2024.33 (OF.2022.17) Urteil vom 24. September 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Kläger A._____, geboren am tt.mm.1971, von Nunningen und Meltingen, […] vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […] Beklagte B._____, geboren am tt.mm.1968, von Nunningen und Meltingen, […] vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien haben am 9. Juni 1994 vor dem Zivilstandsamt in S._____ geheiratet. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder D._____, geboren am tt.mm. 1995, C._____, geboren am tt.mm. 1997 sowie E._____, geboren am tt.mm. 1999 hervorgegangen. 2. Am 11. Januar 2022 reichte der Kläger dem Präsidium des Familien- gerichts des Bezirks Baden eine unbegründete Scheidungsklage ein. Nach Stellungnahme der Beklagten fand am 8. September 2022 eine Einigungs- verhandlung statt, anlässlich welcher eine Teileinigung erzielt werden konnte. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 9. November 2023 statt. Am 24. Januar 2024 fällte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden einen Entscheid, in welchem sie die Ehe der Parteien schied und die am 8. September 2022 geschlossene Teilvereinbarung der Parteien genehmigte. Hinsichtlich der strittig gebliebenen Scheidungsfolgen stellte sie fest, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schuldeten und wies die Vorsorgeeinrichtung des Klägers an, vom Freizügigkeitsguthaben des Klägers Fr. 101'570.15 zuzüglich Zins auf das Vorsorgekonto der Beklagten zu überweisen. Im Übrigen wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten ab, auferlegte den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und sprach keine Partei- entschädigungen zu. 3. Mit Berufung vom 27. Mai 2024 beantragte die Beklagte, der Kläger sei zu verpflichten, ihr ab Rechtskraft des Scheidungspunkts bis zum Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung an den Unterhalt monatlich mindestens Fr. 2'500.00 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 3.1. Mit Verfügung des Obergerichts vom 31. Mai 2024 wurde das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Mit Entscheid vom 5. September 2024 hiess das Präsidium des Bezirksgerichts Baden das am 28. Mai gestellte Gesuch der Beklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren gut und verpflichtete den Kläger, der Beklagten eine Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 8'200.00 zu leisten. -3- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 18. November 2024 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.3. Am 2. Dezember 2024 reichte die Beklagte eine freigestellte Stellung- nahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) richtet sich einzig gegen den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anordnung nachehelicher Unterhaltszahlungen. Im Scheidungspunkt sowie hin- sichtlich der übrigen Scheidungsfolgen ist das erstinstanzliche Urteil unan- gefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 1.2. Für den umstrittenen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Damit wird den Parteien übertragen, dem Gericht den massgeblichen Sachverhalt darzulegen und die zum Beweis erforderlichen Beweismittel beizubringen oder deren Abnahme zu beantragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.3.2). Ferner gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substanzierungs- und Beweislast trifft (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zur Frage des nachehelichen Unterhalts zusammen- gefasst, dass die Ehe der Parteien angesichts der fast 30-jährigen Dauer sowie der Tatsache, dass daraus drei Kinder hervorgegangen sind, unbestritten lebensprägend gewesen sei. Die Beklagte sei jedoch spätestens ab dem Jahr 2015, in welchem das jüngste Kind das 16. Lebensjahr vollendet habe, verpflichtet gewesen, ihre bisherige Erwerbstätigkeit auf 100 % zu erhöhen. Da die Beklagte nicht nachge- -4- wiesen habe, dass es ihr trotz genügender Stellenbemühungen nicht gelungen sei, ihr Erwerbspensum aufzustocken, sei ihr ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 4'000.00 pro Monat anzurechnen, mit welchem sie in der Lage sei, ihren gebührenden Unterhalt zu decken. Unabhängig davon sei es dem Kläger ohnehin nicht mehr zuzumuten, für den Unterhalt der Beklagten aufzukommen, nachdem er bereits über zehn Jahre seit der definitiven Trennung Unterhaltsleistungen erbracht habe (vgl. vorinstanz- liches Urteil E. 4.3). Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, der Kläger sei zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von mindestens Fr. 2'500.00 bis zu seiner ordentlichen Pensionierung zu verpflichten. Sie wehrt sich in diesem Zusammenhang gegen das ihr von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen (vgl. Berufung Ziff. 4). 2.2. 2.2.1. Für die Feststellung des gebührenden Unterhalts im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB nimmt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht (vgl. statt vieler BGE 147 III 249 E. 3.4.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, ist die Ehe der Parteien aufgrund ihrer rund 30-jährigen Dauer, der drei daraus hervorgegangenen Kinder sowie der gewählten Rollenverteilung auch in der Einzelfall- betrachtung als lebensprägend einzustufen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1). Indessen ist zu beachten, dass selbst die Bejahung einer lebensprägenden Ehe nicht automatisch zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt führt. Wenn keine vernünftige Aussicht auf Wideraufnahme des Ehelebens mehr besteht, gilt nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (BGE 141 III 465 E. 3.1). Auf dieser Grundlage ist daher nachfolgend der gebührende Unterhalt zu bestimmen und zu prüfen, ob die Beklagte diesen selbst finanzieren kann. -5- 2.2.2. Während die Vorinstanz den gebührenden Unterhalt der Beklagten gestützt auf die Erwerbseinkünfte der Beklagten sowie die zuletzt bezahlten Unterhaltsbeiträge des Klägers auf Fr. 3'755.00 bzw. Fr. 3'887.00 festsetzte, rügt die Beklagte diesen Betrag im Berufungsverfahren als zu tief (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2; Berufung S. 8 f.). In Bezug auf die Festsetzung des gebührenden Unterhalts ist gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen der Parteien erstellt sowie unbestritten, dass der gemeinsame Haushalt bereits im Jahre 2013 definitiv aufgehoben wurde (act. 33, 46 sowie 50). Da die Ehegatten im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens bereits rund 10 Jahre getrennt lebten, ist nicht die während des Zusammenlebens gemeinsam gelebte Lebenshaltung für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts massgeblich, sondern diejenige während der Trennungszeit (vgl. BGE 130 III 537 E. 2). Die Beklagte beziffert ihren gebührenden Unterhalt auf rund Fr. 4'870.00, wobei sich dieser aus dem anhand der betreibungsrechtlichen Richtlinien ermittelten Bedarf von rund Fr. 3'570.00, einem Vorsorgeunterhalt in Höhe von Fr. 900.00 sowie Steuern in Höhe von Fr. 400.00 zusammensetze (act. 52; Berufung S. 9). Dazu ist vorwegzunehmen, dass der Vorsorge- unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen betrifft, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder vorübergehend nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können (vgl. BGE 135 III 158 E. 4.1). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. unten), erachtet das Obergericht mit der Vorinstanz eine Vollzeitbeschäftigung für die Beklagte als möglich sowie zumutbar. Mit einer Vollzeitbeschäftigung wird die Beklagte auch die vollen Beiträge in die Altersvorsorge einbezahlen können, weshalb – auch unter Berücksichtigung, dass ihr aufgrund des vorinstanzlich vorgenommenen Vorsorgeausgleichs ein Betrag von Fr. 101'570.15 aus der Pensionskasse des Klägers zusteht – im gebührenden Unterhalt der Beklagten kein Vorsorgeunterhalt zu berücksichtigen ist. Abzüglich des für den Vorsorgeunterhalt eingerechneten Betrags verbleibt nach den Berechnungen der Beklagten ein gebührender Unterhalt in Höhe von Fr. 3'968.00. Diesen Betrag vermag die Beklagte bei zumutbarer sowie tatsächlich möglicher Ausschöpfung ihrer Eigenversorgungskapazität selbst zu erwirtschaften, weshalb kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht. -6- 2.2.3. Die Beklagte bestreitet zu Recht nicht, dass ihr die Erhöhung ihres bisherigen Arbeitspensums von 50 % auf 100 % grundsätzlich zuzumuten wäre (act. 47; Berufung S. 6). Sie macht jedoch geltend, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sowie ihrer beruflichen Laufbahn trotz hinreichender Anstrengungen keine Vollzeitbeschäftigung finde und eine solche deshalb in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich sei (vgl. Berufung Rz. 5 ff.). Die inzwischen 57-jährige Beklagte arbeitet aktuell in einem Pensum von 50 % als Aufseherin im Museum für Musikautomaten, wobei sie ebenfalls im Shop aushelfe und an der Kasse sitze (vgl. Berufung S. 4). Damit sowie aufgrund ihrer abgeschlossenen Lehre im Detailhandel ist die Beklagte bereits mit Kassensystemen vertraut. Es ist damit nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beklagten nicht möglich sein sollte, etwa eine Anstellung als Kassierin im Detailhandel zu finden, zumal eine solche grundsätzlich keinerlei Vorkenntnisse erfordert und auch ihre gesundheitliche Prädisposition, wonach sie lediglich vorwiegend sitzende Tätigkeit ausüben könne, einer solchen nicht entgegenspricht (vgl. act. 47). Dass sie eine solche Tätigkeit nicht finden würde, erachtet das Obergericht auch mit Blick auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bewerbungs- bemühungen als nicht erstellt (vgl. Beilage 21 zur Klageantwort), zumal die Beklagte selbst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, entsprechende Stellen zwar in geringeren Pensen bereits gefunden zu haben, diese sich jedoch mit ihrer aktuellen Arbeitsstelle nicht vereinbaren liessen (act. 112). Gestützt darauf besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass die Ausübung einer solchen Tätigkeit für die Beklagte in Zukunft nicht nur zumutbar, sondern auch tatsächlich möglich ist. Mit einer Vollzeitstelle im Detailhandel wäre es der Beklagten aktuell möglich, ein Einkommen von mindestens Fr. 4'600.00 brutto zu erziehen (vgl. beispielsweise die Website der Lidl Schweiz AG, gemäss welcher das Mindestgehalt für ungelernte Mitarbeiter ab 1. Januar 2025 Fr. 4'600.00 beträgt). Mit diesem Gehalt wäre es der Beklagten ohne Weiteres möglich, den von ihr geltend gemachten gebührenden Unterhalt inkl. Steueranteil alleine zu bestreiten, weshalb ein Unterhaltsanspruch entfällt. Die Berufung der Beklagten erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. -7- 3. Die Beklagte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihr die obergerichtlichen Verfahrenskosten, die praxisgemäss auf Fr. 3'500.00 festzusetzen sind (§ 7 Abs. 4 und 6 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 29 GebührD), vollumfänglich aufzuerlegen sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von gerundet Fr. 3'000.00 (Grundentschädigung Fr. 4'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT], Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung [§6 Abs. 2 AnwT], Abzug von 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 AnwT] und Auslagenpauschale von 3 % [§ 13 Abs. 1 AnwT]) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 % zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 3'500.00 ist der Beklagten aufzuerlegen und mit dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 3. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 24. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert