Die Parteikosten in der Höhe von Fr. 677.90 sind der Beschwerdeführerin durch die Bezirksgerichtskasse Brugg als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4). Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 7. Mai 2024 aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung über die Honorierung der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.