Hinzu kommen die Auslagen von 3 % in der Höhe von Fr. 19.75 (§ 13 Abs. 1 AnwT). Die Beschwerdeführerin wehrte sich mit ihrer Beschwerde gegen das durch die Vorinstanz festgelegte Honorar, worin keine gegen Entgelt erbrachte (Dienst- )Leistung zu Gunsten eines Dritten i.S.v. Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 lit. c MWSTG zu sehen ist. Die der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung unterliegt damit nicht der Mehrwertsteuer, womit ihr hierfür kein Ersatz geschuldet ist. Die Parteikosten in der Höhe von Fr. 677.90 sind der Beschwerdeführerin durch die Bezirksgerichtskasse