Die Parteientschädigung bemisst sich nach dem im Beschwerdeverfahren strittigen Betrag von Fr. 4'926.35 (vgl. BGE 137 III 47 E. 1.2.2, Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2020 vom 11. November 2020 E. 1.2). Die Grundentschädigung beträgt Fr. 2'193.80 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Davon sind die Abzüge von 40 % für die fehlende Verhandlung sowie die fehlende Instruktion und Korrespondenz mit der Mandantschaft (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 50 % für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT) abzuziehen, was zu einer Entschädigung von rund Fr. 658.15 führt. Hinzu kommen die Auslagen von 3 % in der Höhe von Fr. 19.75 (§ 13 Abs. 1 AnwT).