betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom 29. September 2023 auf erste Beschwerde der Beschwerdeführerin hin beanstandet hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der in eigener Sache handelnden Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ausnahmsweise eine Entschädigung zuzusprechen, welche sich am Anwaltstarif des Kantons Aargau orientiert.