3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrer (15- seitigen) Beschwerde in der gleichen Sache bereits zum zweiten Mal (teilweise). Die Vorinstanz hat erneut das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie sich mit den von ihr als unentgeltliche Rechtsvertreterin geltend gemachten Ansprüchen nicht (hinreichend) auseinandergesetzt hat, obschon das Obergericht des Kantons Aargau diesen Umstand bereits in seinem Entscheid vom 9. Februar 2024 (ZOR.2023.52) -6-