§ 6 Abs. 1 AnwT qualifiziert hat, sondern sich gar nicht mit ihnen auseinandergesetzt hat. Der angefochtene Entscheid ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei sich die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nun mit den geltend gemachten Ansprüchen der Beschwerdeführerin zu befassen haben wird. Entsprechend ist auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.