Die Vorinstanz verletzt damit (erneut) das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 137 I 195 E. 2.2). Nachdem die Beschwerdeinstanz nur über eine eingeschränkte Kognition verfügt (Art. 320 ZPO) und damit insbesondere den Sachverhalt nicht frei überprüfen kann, scheidet – entgegen der Beschwerdeführerin – vorliegend denn auch eine Heilung der Gehörsverletzung aus (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).