einzig die schriftliche Stellungnahme zum Beweisergebnis "abweichend" mit einem Zuschlag von 20% berücksichtigt und aufgeführt, welche Eingaben unter den Zuschlag von 20% für den "überdurchschnittlichen Aufwand" zu subsumieren sind. Zu den weiteren geltend gemachten Aufwendungen (namentlich die Eingaben vom 14. Mai 2020, 10. März 2021, 25. August 2021, 26. November 2021 und 15. Februar 2022) hat die Vorinstanz wiederum jegliche Ausführungen unterlassen. Die Vorinstanz verletzt damit (erneut) das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 137 I 195 E. 2.2).