15. Februar 2022 sowie zum effektiven Aufwand bzw. den effektiven Spesen äusserte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wiederum nicht, obschon die entsprechenden Ansprüche mit Kostennote vom 29. August 2022 geltend gemacht wurden und dieser Umstand bereits mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Februar 2024 beanstandet worden ist, was schlussendlich auch zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. September 2023 und zur Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz geführt hat. Eine umfassende Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche hat die Vorinstanz auch in der angefochtenen Verfügung nicht vorgenommen, sondern sie hat