Mit im vorliegenden Verfahren angefochtener Verfügung setzte die Vorinstanz die Grundentschädigung wiederum auf Fr. 2'500.00 fest und gewährte – "abweichend" bzw. ergänzend zur Verfügung vom 29. September 2023 – einen Zuschlag von 20% (Fr. 500.00) für die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Beweisergebnis. Für den "überdurchschnittlichen Aufwand" berücksichtigte die Vorinstanz die Stellungnahmen vom 15. April 2020, 5. Januar 2021 und 7. Juli 2021 zu den Verfügungen vom 17. März 2020, 8. Dezember 2020 und 22. Juni 2021 mit einem Zuschlag von 20%.