2.3. Mit Entscheid vom 9. Februar 2024 (ZOR.2023.52) hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde der Beschwerdeführerin in der gleichen Sache teilweise gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 29. September 2023 auf und wies die Angelegenheit zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Mit im vorliegenden Verfahren angefochtener Verfügung setzte die Vorinstanz die Grundentschädigung wiederum auf Fr. 2'500.00 fest und gewährte – "abweichend" bzw. ergänzend zur Verfügung vom 29. September 2023 – einen Zuschlag von 20% (Fr. 500.00) für die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Beweisergebnis.