Die übrigen geltend gemachten Zuschläge für die Eingaben vom 14. Mai 2020, 10. März 2021, 25. August 2021, 26. November 2021 und 15. Februar 2022 seien erneut unberücksichtigt geblieben und deren Notwendigkeit sei von der Vorinstanz nicht geprüft worden. Dasselbe gelte für den effektiven Aufwand der Beschwerdeführerin und die effektiven Auslagen. Damit habe die Vorinstanz erneut den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.